Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab Januar 2023 nur noch digital

Beginnend ab dem 1. Januar 2023 müssen Sie als Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für Ihre Mitarbeiter selbst bei den gesetzlichen Krankenkassen abrufen. Diese Änderung hat auch Auswirkungen auf die Krankmeldungen Ihrer Mitarbeiter.

Der Ärzte übermitteln bereits seit Anfang des Jahres die AU in digitaler Form an die Krankenkassen. Auch wenn die Papierbescheinigung für die Krankenkassen bereits entfallen war, mussten Ihre Mitarbeiter bislang weiterhin eine AU in Papierform bei Ihnen vorlegen.

Das ändert sich ab 01.01.2023 für Sie!

Mit Beginn des neuen Jahres müssen Sie als Arbeitgeber die erforderlichen Daten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.

Für Sie als Betrieb bedeutet das eine Umstellung und zunächst auch einen gewissen Mehraufwand. Falls Sie Ihre Systeme noch nicht auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung umgestellt haben, sollten Sie dies schnellstmöglich in die Wege leiten. Bis zum Jahresende verbleibt nur noch wenig Zeit, um entsprechende Vorbereitungen zu treffen.

Demnach wird aus der Bringschuld der Arbeitnehmer hinsichtlich der Weitergabe des „gelben Scheins“ (AU) an den Arbeitgeber künftig eine Holschuld (elektronischer Datenabruf) für Sie als Arbeitgeber.

Beachten Sie aber bitte, dass das neue Verfahren nur für die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer gilt. Privatversicherte Arbeitnehmer müssen die AU weiterhin in Papierform einreichen. Es sind also in Zukunft zwei verschiedene Abläufe der Krankmeldung erforderlich.

Krankmeldung durch den Arbeitnehmer im Betrieb weiter erforderlich!

Auch ab Januar 2023 bleibt es bei der Pflicht für Ihre Arbeitnehmer, sich bei auch weiterhin im Betrieb krank zu melden.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihre Mitarbeiter über die Neuerungen dieses Procederes zu informieren, um so Irritationen bei der Krankmeldung zu vermeiden. So können Sie eventuelle Missverständnisse umgehen und Ihre Mitarbeiter können sich später nicht darauf berufen, dass sie der irrigen Annahme waren, sich nicht selbst bei Ihnen krank melden zu müssen, da dies elektronisch geschehe.

Ein Muster für die Information Ihrer Mitarbeiter, das Sie noch auf die jeweiligen Bedürfnisse Ihres Betriebes anpassen müssen, haben wir Ihnen im Anhang beigefügt.

Verfahrensablauf in der Praxis

In der Praxis soll das Verfahren dann ab 1. Januar 2023 so ablaufen, dass Ihr Mitarbeiter sich bei Ihnen telefonisch krankmeldet und zum Arzt geht. Die AU Ihres Mitarbeiters (für die Krankenkasse und den Arbeitgeber) versendet die Arztpraxis sodann elektronisch an dessen Krankenkasse. Die Vorlage der papierhaften Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfällt bei den in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmern.

Sie müssen anschließend die AU-Daten Ihres Mitarbeiters elektronisch bei der Krankenkasse abfragen. Dazu melden Sie der Krankenkasse den Beginn der AU und deren voraussichtliche Dauer, die Ihnen Ihr Mitarbeiter telefonisch mitgeteilt hat. Liegt der Krankenkasse Ihres Mitarbeiters eine elektronische AU vor, erhalten Sie die entsprechenden Informationen.

Karenztage einplanen

Bereits jetzt sei darauf hingewiesen, dass Sie mögliche Karenztage für die Übermittlung der AU von der Arztpraxis zur Krankenkasse einkalkulieren sollten und evtl. verfrühte Anfragen bei der Krankenkasse zu einer „Nullmeldung“ führen könnten.

Mangels gesicherter Erkenntnisse sollten Sie vorerst davon ausgehen, dass die elektronische AU erst am zweiten Kalendertag nach der Krankmeldung bei Ihrer Krankenkasse vorliegt und vorherige Anfragen nicht erfolgversprechend sind.

Anlagen:

Musterinformation Mitarbeiter