Hersteller müssen zukünftig SHK-Betrieben ihre Daten für Serviceangebote zur Verfügung stellen!

Ein echter Meilenstein auf dem Weg zu einer fairen Datenökonomie ist die am 19. Januar in Kraft getretene Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Was ändert sich mit der Gesetzesnovelle?

SHK-Betriebe sind nun grundsätzlich berechtigt, von industriellen Herstellern alle Daten zur Verfügung gestellt zu bekommen, auf die sie für entsprechende Serviceangebote angewiesen sind. Das geänderte Gesetz schafft damit einen echten Ordnungsrahmen zur Gestaltung des digitalen Wandels in der Wirtschaft.

§ 20 Absatz 1a GWB als zentrale Norm

Die Norm stellt klar, dass für die Beurteilung von Marktmacht von Bedeutung ist, in welcher Weise Unternehmen auf Daten angewiesen sind, die exklusiv bei Lieferanten liegen. Dies ist vor allem dort relevant, wo Unternehmen auf Daten angewiesen sind, um sie für entsprechende Service-Angebote zu nutzen, beispielsweise im Bereich der Betreuung gebäudetechnischer Anlagen.

Datenzugang Voraussetzung für Servicegeschäft

SHK-Betriebe können auf der Grundlage solcher Daten vorausschauende Wartungen oder gar eine Fernwartung anbieten. Dafür müssen sie allerdings von Herstellern Zugang zu diesen Daten erhalten, z.B. für Heizungen oder Smart-Home-Lösungen und sonstige Dienstleistungen und Produkte.

Das war bisher leider nicht der Fall. Die Hersteller der jeweiligen Geräte, durch deren Nutzung die einschlägigen Daten entstehen, machten hierauf faktisch den alleinigen Anspruch geltend und bauten darauf eigene Servicegeschäfte zu Lasten der Handwerksunternehmen auf.

Novelle erfüllt wichtige Forderung des SHK-Handwerks

Mit der Novelle wird eine wichtige Forderung der SHK-Organisation erfüllt. Zuletzt wurde jedoch durch den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie die Einschränkung eingefügt, dass für den Zugang ein angemessenes Entgelt verlangt werden kann. Dabei kann auch ein unentgeltlicher Zugang angemessen sein.

Wichtig für Interessenvertretung: Hinweise aus der Praxis!

Um ihre Interessen in künftigen Herstellergesprächen vertreten zu können, möchten wir gerne wissen, ob und in welchem Umfang Vorlieferanten Daten nicht in der Weise zugänglich machen, dass sie von den SHK-Betrieben genutzt werden können. Sollten Ihnen entsprechende Sachverhalte bekannt sein, teilen Sie uns diese bitte mit.

Die Norm des § 20 GWB finden Sie unter folgendem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__20.html