Inflationsausgleichsprämie – wer, wann, wieviel?

Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01. Oktober 2022 in Kraft. Die Inflationsprämie darf in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden.

Aufgrund der gestiegenen Preise und der damit verbundenen realen Einkommensverluste der Beschäftigten hat die Bundesregierung zur Abmilderung der Inflation eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Die Sonderzahlung erhalten die Beschäftigten nicht vom Staat, sondern von den Betrieben.

Wie auch schon beim Corona-Bonus handelt es sich um eine freiwillige Zahlung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Verpflichtet zur Auszahlung sind die Betriebe nicht. Allerdings mit einer Ausnahme, denn eine Auszahlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages ist durchaus möglich. Einige Branchen werden diese Möglichkeit durchaus in Betracht ziehen.

Bei der Prämie handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, welcher bis zu einem Betrag i.H. von 3.000 € durch den Arbeitgeber gewährt werden kann. Die Leistung kann sowohl in Form von Zuschüssen als auch als Sachbezug erfolgen. Grundvoraussetzung für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird – also auf gar keinen Fall im Wege einer Entgeltsumwandlung.

Das bedeutet, dass bereits vertraglich festgelegte Weihnachts- Jahressonderzahlungen, oder andere regelmäßige Gehaltsbestandteile nicht als Inflationsausgleichsprämie umgestellt werden dürfen. Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an die „betriebliche Übung“. Eine betriebliche Übung entsteht, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern wiederholt freiwillige Leistungen gewähren, obwohl die Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch darauf hatten, und die Leistung nie ausdrücklich vereinbart wurde. Das wohl bekannteste Beispiel dafür ist das freiwillig gezahlte Weihnachtsgeld.

Die neu eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift führt gleichzeitig auch zur Sozialversicherungsfreiheit.

Entscheiden sich Arbeitgeber zur Auszahlung der Prämie, müssen sie nicht den vollen Betrag von 3.000 Euro ausschöpfen, sondern können frei entscheiden welche Summe den Mitarbeitern gewährt wird. Auch eine Aufteilung der Inflationsausgleichsprämie in mehrere Teilzahlungen ist möglich.

Laut Gesetz kann der Inflationsausgleich auch als Sachleistung wie z.B. Tank- oder Warengutschein gezahlt werden. Auch hier muss darauf geachtet werden, dass Sachleistungen (z.B. Tankgutscheine), die der Arbeitnehmer bereits regelmäßig erhält, zukünftig nicht in eine Sachleistung im Rahmen der Inflationsprämie umgewandelt werden kann.

Erhalten kann die Sonderzahlung jeder Beschäftigte. Das Gesetz sieht keine Begrenzung auf z. B. das erste Dienstverhältnis oder einer Sozialversicherungspflicht des Beschäftigten vor.

Damit kann die Inflationsprämie sowohl an Arbeitnehmer im Zweitjob, an Minijobber, Midijobber, Teilzeitbeschäftigte, Azubis, Werkstudenten oder an Gesellschafter – Geschäftsführer ausgezahlt werden.

Aber Achtung: Behalten Sie stets den Gleichbehandlungsgrundsatz bei Ihren Überlegungen zur Gewährung der Prämie im Blick. Werden einzelne Mitarbeiter (z.B. nur Vollzeitkräfte) oder Mitarbeitergruppen (z.B. nur ausgelernte Beschäftigte) von der Zahlung der Inflationsprämie ausgenommen oder bevorzugt, muss es dafür einen sachlichen Grund geben. Auch eine Staffelung der Zahlung nach Betriebszugehörigkeit sollte im Vorfeld arbeitsrechtlich geprüft werden.

Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung hat die Bundesregierung sichergestellt, dass auch Bezieher von Sozialleistungen die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten können, und die Leistung nicht als Einkommen angerechnet wird.

Allerdings – eine Kröte muss man immer schlucken…

Jedes Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, ist im Rahmen der Gesetze bis zu einer bestimmten Grenze grundsätzlich pfändbar. Eine Pfändung umfasst alle Vergütungen, die dem Arbeitnehmer aus der Arbeitsleistung zustehen, egal wie man sie benennt.

Eine gesetzliche Ausnahme, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht pfändbar wäre, ist nicht zu erkennen. Die Prämie hat keinen Bezug zur jeweiligen Arbeitsleistung, sondern soll ausschließlich dazu beitragen, die private Belastung des Arbeitnehmers durch extremen Anstieg der Lebenshaltungskosten und der Energiekosten zu mildern.

Somit ist die Inflationsausgleichsprämie pfändbar.

Inflationsausgleichsprämie, Bonus, Zulage oder Sonderzahlung – egal wie man die Entlastungsmöglichkeit nennt - es ist ein günstiger Weg für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die finanzielle Belastung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angesichts der herrschenden Inflation abzumildern. Allerdings stellt sich die Frage, wie viele Handwerksbetriebe in ihrer eigenen aktuell angespannten Situation dazu in der Lage sein werden.