Anspruch auf „Brückenteilzeit“ erst ab 45 Mitarbeitern

Ab 2019 haben Arbeitnehmer das Recht auf „Brückenteilzeit“. Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten und entsprechend Arbeitszeit verkürzen wollen, können dies auch schon nach bisher geltender Rechtslage unter gewissen Voraussetzungen einfordern.

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