Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für Monat März - Antragstellung noch heute erforderlich+++Finanzielle Hilfen für Unternehmen+++Gefährdungsbeurteilung in Corona-Zeiten - Hygiene auf Baustellen+++

1. Aussetzung Sozialversicherungsbeiträge

Wenn ein Unternehmen aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, können Sozialversicherungsbeiträge, die eigentlich am 27. März fällig wären, ausgesetzt werden. Wichtig ist, dass der Antrag bereits am 26. März, also noch heute, gestellt wird.

 

Gestundet werden können zunächst die Beiträge für März und April. Diese werden dann zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 fällig.

Dies gilt auch für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben (freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige).

Der Antrag muss formlos bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.

Ein Muster des ZDH stellen wir Ihnen angefügt zur Verfügung.

2. Corona-Soforthilfe

Das Land Hessen und die Bundesregierung stellen für Solo-Selbstständige, Freiberufler, Künstlerinnen und Künstler sowie Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehr als zwei Milliarden Euro als Soforthilfe zur Verfügung, um schnelle Liquidität zu sichern.

Die Corona-Soforthilfe wird als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie beträgt zusammen von Bund und Land bei

bis zu 5 Beschäftigten:  10.000 Euro für drei Monate,
bis zu 10 Beschäftigten:  20.000 Euro für drei Monate,
bis zu 50 Beschäftigten:  30.000 Euro für drei Monate.

Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden ist. Zuschussberechtigt sind u. a. Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erwirtschaften.

Anträge können spätestens ab Montag beim Regierungspräsidium Kassel und dann ausschließlich online gestellt werden. Es soll nur ein einheitlicher Antrag für die Bundes- und die Landesmittel notwendig sein.

Der Link zum Antrag  www.rpkshe.de/coronahilfe ist aktuell noch nicht aktiv, wird aber in Kürze, spätestens am Montag, freigeschaltet.

3. Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen – Darlehen

Neben der Corona-Soforthilfe unterstützt das Land Hessen die Unternehmen in Kooperation mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank). Ziel ist nicht nur, laufende Rechnungen zu zahlen, sondern auch, wenn nötig, die Aufnahme weiterer Kredite und Darlehen zu erleichtern und zu ermöglichen.

Ab heute, Donnerstag, 26. März 2020, können betroffene hessische Unternehmerinnen und Unternehmer kurzfristige Liquiditätshilfen in Form von Darlehen beantragen. Hierfür wurde das bewährte Kreditprogramm für Kleinunternehmen ausgeweitet auf Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten.

Mit der neuen Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Hessen stellt die WIBank über die Hausbank ein so genanntes Nachrangdarlehen in Höhe von mindestens 5.000 Euro bis maximal 200.000 Euro zur Verfügung. Ein Nachrangdarlehen verzichtet auf zusätzliche Risikoabsicherung durch die Hausbank. Die Hausbank stellt als notwendige Kofinanzierung zusätzliche eigene Darlehensmittel in Höhe von weiteren 20 Prozent der Summe bereit.

Die Darlehenslaufzeit beträgt

  • zwei Jahre mit endfälliger Tilgung oder
  • alternativ fünf Jahre mit zwei tilgungsfreien Jahren.

Darüber hinaus können hessische Unternehmen einen Zuschuss zu Sanierungsgutachten nach IDW S6 bei der WIBank beantragen. Der individuelle Zuschuss kann bis zu 50 Prozent der Kosten für das Sanierungsgutachten, maximal 10.000 Euro betragen. Dies erleichtert den Hausbanken der Unternehmen die Aufrechterhaltung der Finanzierung. 

Für das von der WIBank refinanzierte Nachrangdarlehen müssen keine Sicherheiten gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank.

4.  Steuerliche Soforthilfen

Außerdem stehen ab heute Steuer-Soforthilfen auf Antrag beim jeweiligen Finanzamt zur Verfügung.

Tipp: ELSTER-Onlineportal für die Anträge verwenden, um die Bearbeitung der Anträge zu beschleunigen oder Kontakt mit Ihrem Steuerberater aufnehmen!

a.  Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Viele Unternehmen zahlen bei der Umsatzsteuer eine sogenannte Sondervorauszahlung, damit sie die monatliche Umsatzsteuer jeweils einen Monat später zahlen dürfen. In der aktuellen Corona-Krise setzt das Land Hessen auf Antrag, die in 2020 gezahlte Sondervorauszahlung auf ‚Null‘ herab. Anschließend erhalten die Unternehmen die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist. Der Antrag kann am besten über ELSTER oder durch den Steuerberater gestellt werden.

b.  Zinsfreie Stundung

Auf Antrag der Steuerpflichtigen werden bis zum 31. Dezember 2020 bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen zinsfrei gestundet, soweit die Forderungen aufgrund finanzieller Probleme in Folge des Corona-Virus nicht geleistet werden können. Anträge auf Stundung sind bis zum 31. Dezember 2020 bei den zuständigen Finanzämtern zu stellen und können sich auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer beziehen. Darüber hinaus kann auf Antrag auch die Höhe der individuellen Vorauszahlung angepasst werden.

c.  Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages

Zudem können beim zuständigen Finanzamt auch Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer gestellt werden. Die Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer und die Stundung von Gewerbesteuern erfolgt dann durch die Gemeinden vor Ort. Die Gemeinde ist an ‎den ‎Bescheid des Finanzamts gebunden und wird ‎die ‎Gewerbesteuervorauszahlung anpassen.

d.  Vollstreckungsmaßnahmen

Bei unmittelbar Betroffenen gibt es außerdem die Möglichkeit, dass auf Antrag beim zuständigen Finanzamt bis zum Ende des Jahres von Seiten der Steuerverwaltung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden kann. Gesetzlich anfallende Säumniszuschläge werden in dieser Zeit nicht erhoben.  
 

5.  Gefährdungsbeurteilung in Corona-Zeiten, Hygiene auf Baustellen

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitssicherheitsmaßnahmen und ausreichende Gefährdungsbeurteilungen im Unternehmen zu treffen.

Die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb muss auch die aktuelle Bedrohung durch die Corona-Pandemie enthalten.

Die BG-BAU hat hierzu ein Muster veröffentlicht, das unabhängig von einer Mitgliedschaft in der BG-BAU, verwendet werden kann:

https://www.bgbau.de/fileadmin/Medien-Objekte/Medien/Gefaehrdungsbeurteilung/BG_BAU_GefBeurt_Coronavirus.pdf

Außerdem ist die Hygiene auf Baustellen zu beachten, die Mitarbeiter sind hierüber aufzuklären und die Einhaltung ist vom Arbeitgeber zu überwachen. Eine Broschüre zur Hygiene auf Baustellen finden Sie unter  https://www.bgbau.de/fileadmin/Medien-Objekte/Medien/Broschuere_Flyer/Hygiene_auf_Baustellen__1_.pdf