Steuerliche Erleichterungen beschlossen

Seit einiger Zeit wird darüber gesprochen. Jetzt ist das Steuerentlastungsgesetz beschlossen. Eine Vorfinanzierung durch die Unternehmen konnte von den Verbänden (ZDH) abgewehrt werden. Ein zusätzlicher Aufwand bleibt bestehen.

Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Informationen:

 

Wer bekommt die Energiepreispauschale?

Es gibt sie für alle Arbeitnehmer, die sich am 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis befinden ohne Rücksicht auf Umfang und Dauer der Beschäftigung. Damit kommen auch Auszubildende, Eltern in Elternzeit, Frauen im Mutterschutz, Minijobber und kurzfristig Beschäftigte in den Genuss. Auch für Unter­nehmer oder Solo-Selbstständige besteht der Anspruch. Für Rentnerinnen und Rentner, die in 2022 nicht mehr gearbeitet haben, besteht kein Anspruch.

Und wenn jemand vor dem 1. September ausscheidet?

Wer vor dem 1. September aus einem Dienstverhältnis ausscheidet und keine neue Arbeit beginnt, kann sich die Energiepreispauschale über die persönliche Einkommensteuererklärung sichern. Alle Erwerbstätigen, die 2022 Einkünfte bezogen haben, sind anspruchsberechtigt.

Worauf ist bei geringfügig oder kurzfristig Beschäftigen zu achten?

Diese müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die geringfügige Beschäftigung ihr erstes Dienstverhältnis ist. Das soll Mehrfachauszahlungen verhindern, wenn jemand mehrere Minijobs hat. Voraussichtlich wird das Bundesfinanzministerium (BMF) dafür ein Muster zur Verfügung stellen. Diese Bescheinigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Experten gehen davon aus, dass die 300 Euro Energiepreispauschale nicht in die 450-Euro-Grenze einbezogen wird. Eine endgültige Klärung dieser Frage stand zum Redaktionsschluss aber noch aus.

Wann wird ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt im September.

Wer die Lohnsteuer nur vierteljährlich oder jährlich bezahlt, muss erst im Oktober auszahlen.

Muss der Unternehmer mit der Zahlung in Vorleistung gehen?

Die Auszahlung der Pauschale wird mit der Lohnsteuer für August, die am 10. September fällig wird, verrechnet. Damit werden die Unternehmen nicht zusätzlich belastet. Da die Auszahlung wie üblich am Monatsende erfolgen wird, gibt es sogar einen leichten Liquiditätsvorteil. Wer die Lohnsteuer nur vierteljährlich abführt, verrechnet die Pauschale mit der zum 10. Oktober fälligen Steuer. Er muss auch erst im Oktober auszahlen.

Selbstständige erhalten die Energiepreispauschale durch eine Verrechnung mit der am 10. September fälligen Einkommensteuervorauszahlung. Dazu wird der Vorauszahlungsbescheid vorab geändert. Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 Euro, wird die Vorauszahlung auf 0 Euro gesetzt.

Welche Abgaben sind auf die Pauschale fällig?

Die Pauschale unterliegt der Steuer aber nicht der Sozialversicherung. Für Minijobber ist sie steuerfrei.

Lohnbuchhalter aufgepasst!

Noch ist unklar, ob alle Empfänger der Energiepreispauschale eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. In jedem Fall muss die ausgezahlte Pauschale in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 für das Finanzamt mit einem „E“ gekennzeichnet werden.

Ab Juni soll es auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums für noch offene Fragen einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) geben. Gerne hilft Ihnen auch Ihr Steuerberater weiter.