Weiterentwicklung der Bundesförderung für effiziente Gebäude im Neubau

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) informiert über die Weiterentwicklung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Neubau (Programm-Nrn. 261/262/263, 461/463) nachdem im April 2022 vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) der Neustart der „Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 (EH/EG40) - Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ bekannt gegeben worden war.

Es umfasst folgende Aspekte:

  1. Weiterentwicklung der BEG im Neubau
  2. Beantragung der Nachhaltigkeits-Klassen bei Nichtwohngebäuden
  3. FAQ zur BEG

In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) können ab dem 20.04.2022 neue Anträge für den Neubau von energieeffizienten Gebäuden gestellt werden.

Für diese Anträge zu Neubauvorhaben stehen begrenzte Haushaltsmittel in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung. Finanzierungszusagen für neue Anträge können erteilt werden, soweit und solange dieser Haushaltsmittelansatz nicht ausgeschöpft ist.

Grundlage für die Förderung sind die am 01.02.2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG) vom 07.12.2021 einschließlich der jeweils in der Anlage "Technische Mindestanforderungen" enthaltenen Vorgaben. Das BMWK hat dazu jedoch Abweichungen zu den vorgenannten Richtlinien festgelegt, die im Detail auf den Seiten der KfW zu entnehmen sind!

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude/

Dort sind auch Ausnahmen für Betroffene des Hochwassers 2021 im Neubau beschrieben.

Die neuen Merkblätter in der Version 04/2022, auf deren Grundlage ab dem 20.04.2022 wieder Anträge zu Neubauvorhaben gestellt werden können, wird die KfW in Kürze bereitstellen und der ZVSHK wird umgehend dazu informieren.