Seit dem 27.08.2024 können den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) auch Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten bzw. nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümer-gemeinschaften (WEG) in Deutschland beantragen. Die Maßnahmen müssen aber am Sondereigentum umgesetzt werden. Bereits antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden und selbstbewohnten (Haupt- bzw. alleiniger Wohnsitz) Einfamilienhäusern in Deutschland sind
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden. Der Antrag auf den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) wird im Kundenportal „Meine KfW“ gestellt. Die zinsgünstige Förderung „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude“ (358, 359) muss beim jeweiligen Finanzierungspartner beantragt werden.
Zu beachten ist:
Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Zum Zuschuss Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude (458):
Zum Kredit Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - Wohngebäude (358, 359):