Gewöhnlich müssen Inhalte, auf die in Rechts- und Verwaltungsakten verwiesen wird, kostenlos und frei zugänglich sein (vgl. § 5 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz). Für private Normenwerke wurde allerdings im Jahr 2003 ein ergänzender Abs. 3 eingefügt, der die Freimachung privater Normenwerke auch bei Erwähnung in Rechts- und Verwaltungsakten verhindert. Damit widersprach die Bundesregierung mindestens inhaltlich dem Urteil I ZR 79/88 des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts (erfolglose Verfassungsbeschwerde 1 BVR 1143/90). Sowohl der BGH wie auch das BVerfG kamen zur Einschätzung, dass in Rechts- und Verwaltungsakten genannte Normen allgemein und kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen.
Der ZVSHK fordern seit Jahren den kostenlosen Zugang zu solchen Normen bzw. Regelwerken, die in Rechtsvorschriften genannt sind. Bislang ist das SHK-Handwerk gezwungen die z.T. sehr hohen Kosten für den Erwerb sowie die Aktualisierung von rechtlich erforderlichen Normensammlungen in die Angebote einzupreisen. Der kostenlose Zugang zu den Normenwerken ist ein wirksamer Beitrag zur Kostensenkung in der Bauwirtschaft.
Unsere Aufgabe als Fachverband Hessen ist es Ihre Interessen als Fachbetrieb in der Politik zu vertreten. Dementsprechend unterstützen wir gemeinsam mit dem ZVSHK den Antrag der FDP-Fraktion. Alle hessischen Bundestagsabgeordneten werden mit der Forderung zur Änderung des § 5 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz angeschrieben.
Quelle: ZVSHK