Asbest in Innenräumen - neue Regeln für Arbeiten mit Asbest

Die Bundesvereinigung der Bauwirtschaft hat über das Inkrafttreten der novellierten Gefahrstoffverordnung (GefahrstoffV) zum 20. Dezember 2025 informiert. Mit der Novelle treten weitreichende neue Vorschriften für Arbeiten mit Asbest in Kraft. Ziel ist die Umsetzung der EU-Asbestrichtlinie 2023/2668 sowie eine weitere Stärkung des Arbeitsschutzes.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dabei die vom Bundesrat am 21. November 2025 beschlossenen Änderungen in die Verordnung aufgenommen. Die aktualisierte, konsolidierte Fassung liegt vor.

Neue Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten

Eine zentrale Neuerung ist die Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten mit Asbest im

  • niedrigen Risikobereich (derzeit > 10.000 Fasern/m³) und
  • mittleren Risikobereich (< 100.000 Fasern/m³).

Die Genehmigung wird im Rahmen einer unternehmensbezogenen Anzeige durch den Arbeitgeber beantragt. Der Betrieb muss dabei selbst einschätzen, ob es sich um:

  • genehmigungspflichtige Abbrucharbeiten oder
  • nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung
    handelt.

Betriebe, die bereits über eine Zulassung für Arbeiten im hohen Risikobereich (> 100.000 Fasern/m³) verfügen, benötigen keine zusätzliche Genehmigung, da diese bereits umfasst ist.

Genehmigungsfiktion

Wichtig für die Praxis:
Wird eine Genehmigung beantragt und die Behörde erhebt innerhalb von vier Wochen keine Einwände, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt. Der Betrieb kann dann spätestens nach vier Wochen mit den Arbeiten beginnen.

Übergangsfrist                                            

Die neue Genehmigungspflicht für niedrige und mittlere Abbrucharbeiten gilt erst ein Jahr nach Verkündung der Verordnung, also ab dem 19. Dezember 2026.
Die unternehmensbezogene Anzeige ist sechs Jahre gültig.

Neu ist zudem, dass fehlende, falsche oder verspätete Genehmigungen bußgeldbewehrt sind.

Erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten

Bei der unternehmensbezogenen Anzeige müssen künftig zusätzlich:

  • die voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten namentlich benannt werden,
  • Qualifikationsnachweise sowie
  • der Nachweis der letzten arbeitsmedizinischen Vorsorge vorgelegt werden.

Öffentliche Liste zugelassener Betriebe

Zukünftig sollen alle Betriebe mit Zulassung oder Genehmigung von der zuständigen Behörde in einer öffentlichen Liste geführt werden.
Wünschenswert wäre eine bundesweit einheitliche Liste, die es Betrieben ermöglicht, ihre Qualifikation transparent darzustellen und ggf. werblich zu nutzen.

 

Sachkundenachweis bleibt unverändert

Die diskutierte Übergangsfrist für den Sachkundenachweis der aufsichtsführenden Person wurde nicht eingeführt.
Damit gilt weiterhin:
Bei Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31.10.1993 muss die aufsichtsführende Person über einen Sachkundenachweis nach Anlage 4C der TRGS 519 verfügen.

Mitwirkungspflichten bei der Asbesterkundung

Die Bau- und Handwerksverbände haben erneut auf die unzureichend geregelten Mitwirkungspflichten der Auftraggeber bei der Asbesterkundung hingewiesen. Der Bundesrat hat dieses Thema erneut aufgegriffen und die Bundesregierung aufgefordert,

  • die Rolle der Veranlasser zu stärken und
  • ausführende Betriebe durch praxisgerechte Hilfestellungen besser zu unterstützen.

Bewertung aus Sicht der Verbände

Die Bundesvereinigung Bauwirtschaft und der ZVSHK hatten die neuen Genehmigungs- und Nachweispflichten kritisch gesehen – insbesondere wegen:

  • zusätzlicher Bürokratie,
  • höherer Kosten,
  • unklarer Abgrenzung des Begriffs „Abbrucharbeiten“ und
  • möglicher Verzögerungen von Bauvorhaben.

Positiv ist, dass klargestellt wurde:
Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung gelten grundsätzlich nicht als Abbrucharbeiten.

Dennoch bleibt die Abgrenzung zwischen genehmigungspflichtigem Abbruch und Instandhaltung für Arbeitgeber schwierig und risikobehaftet. Fehlbewertungen können zu Bußgeldern führen. Die neue TRGS 519, die frühestens Ende 2026 erwartet wird, soll hier für mehr Klarheit sorgen.

Qualifikation der Beschäftigten wird entscheidend

Künftig kommt der Qualifikation der Beschäftigten besondere Bedeutung zu:

  • Die aufsichtsführende Person muss bereits heute über die Sachkunde nach Anlage 4C verfügen.
  • Bis spätestens 5. Dezember 2027 müssen alle Beschäftigten mit Asbesttätigkeiten über Grundkenntnisse/Fachkunde verfügen; die verantwortliche Person über die volle Sachkunde.

Hinweis zur neuen TRGS 519 und Qualifizierungsmodulen

Die neue TRGS 519 wird voraussichtlich Ende 2026 in Kraft treten. Sie sieht ein modulares Qualifikationssystem vor, das bereits von der BAuA veröffentlicht wurde.
Es ist davon auszugehen, dass:

  • der Schulungsumfang
  • und die Kosten für Lehrgänge steigen werden.

Empfehlung:
 

Erforderliche Qualifikationen möglichst frühzeitig erwerben, idealerweise noch vor Ablauf der Übergangsfristen.

Erworbene Qualifikationen gelten sechs Jahre und müssen anschließend durch Fortbildungen verlängert werden. Eine aktuelle Liste der anerkannten Lehrgangsträger ist über die Fachdatenbank der LASI abrufbar.

 

Anlagen:

PDF: GR-RS-Nr.-32026-Anlage-GefStoffV