Coronavirus

Der Landkreis Gießen hat angekündigt, neue Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu erlassen. Sie sollen ab Samstag (24.10.2020) gelten. Die Allgemeinverfügung sieht verschiedene weitere Beschränkung zum Infektionsschutz vor. Insbesondere wurde die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen weiter ausgeweitet. Die aktuell steigenden Infektionszahlen wirken sich auch auf unsere Geschäftsstelle aus.

I. Eingeschränkte Erreichbarkeit der Geschäftsstelle


Ab nächster Woche Montag wird die Geschäftsstelle des Fachverbandes SHK Hessen den Publikumsverkehr im Haus des Handwerks erneut stark einschränken. Die persönliche Betreuung von Einzelpersonen wird in der nächsten Zeit nur mit vorheriger Terminabsprache in Ausnahmefällen möglich sein. Soweit Unterlagen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses übergeben werden müssen, ist ebenfalls zuvor ein Übergabetermin zu vereinbaren.
Ansonsten stehen wir Ihnen mit unseren Serviceangeboten telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.


II. Corona (Verdachts)fall im Unternehmen! Wie bekomme ich schnellstmöglich Gewissheit?

Diese Frage wird derzeit viele Betriebe beschäftigen. Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin sich mit dem Corona-Virus infiziert hat oder der begründete Verdacht einer Infektion besteht. Bei einem konkreten Corona-Verdacht sollten die betroffenen Beschäftigten nach Hause gehen und ihren Hausarzt informieren. Bis zum Bekanntwerden des Testergebnisses muss der Mitarbeiter vorsorglich in häuslicher Quarantäne bleiben.

Ein Verdachtsfall liegt dann vor, wenn eine Person Symptome einer Corona-Infektion zeigt und

• bis zu 14 Tage vor dem Beginn der Erkrankung in einem Risikogebiet gewesen ist oder

• Kontakt zu einer erkrankten Person hatte.

Falls ein Verdacht auftritt, sollten Sie als Arbeitgeber auf folgende Maßnahmen hinwirken bzw. diese ergreifen:

• Hausarzt des Mitarbeiters (oder den arbeitsmedizinischen Dienst) telefonisch kontaktieren. Der Hausarzt wird über das Erfordernis eines Corona-Tests entscheiden und die Notwendigkeiten besprechen.

Schnelle Testergebnisse sind erforderlich, um den Unternehmen Sicherheit zu verschaffen.

Derzeit bedarf es aber für einen Test in einem Corona-Testzentrumzwingend einer Überweisung durch einen Mediziner, denn die wenigsten Hausärzte nehmen selbst Test vor. Ohne ein solches Attest werden Sie/ bzw. Ihre Mitarbeiter von den Corona-Testzentren abgewiesen!

Es gibt aber auch die Möglichkeit auf eigene Kosten einen Schnelltest am Flughafen Frankfurt durchführen zu lassen. Nähere Informationen und Details, insbesondere zu den anfallenden Kosten und der erforderlichen vorherigen Online-Anmeldung finden Sie hier:

https://www.fraport.com/de/geschaeftsfelder/betrieb/medical-center.html

Unabhängig von einem zeitnahen Corona-Test

• ist es wichtig, die Personen, die unmittelbar Kontakt zu der Verdachtsperson hatten, zu ermitteln. Sollte sich der Verdacht einer Erkrankung bestätigen, müssen die Namen dieser Personen an das Gesundheitsamt übermittelt werden.

• Zudem sollten unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert werden. Dieses wird den Fall melden und gegebenenfalls weitere Maßnahmen anordnen. Das Gesundheitsamt klärt auch darüber auf, welche Schritte weiter zu ergreifen sind.

• Das Gesundheitsamt befragt erkrankte Mitarbeiter nach den Kontakten der letzten Tage und prüft für diese Kontaktpersonen die Anordnung einer häuslichen Quarantäne.

• Bei einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall in Ihrem Unternehmen sollten Sie Schutzmaßnahmen für die übrigen Mitarbeiter ergreifen. Zeigen auch andere Beschäftigte Symptome einer Corona-Erkrankung, sollten Sie die Betroffenen nach Hause schicken.

• Außerdem müssen Sie Reinigungsmaßnahmen anordnen. Demnach ist der Arbeitsraum, in dem sich der Betroffene aufgehalten hat, für andere Personen zu schließen. Weisen Sie das Reinigungspersonal an, diesen Raum ausgiebig zu lüften, die Arbeitsflächen zu reinigen und zu desinfizieren. In die Reinigung sollten auch Türklinken und Schranköffner einbezogen werden.

Eine neue Broschüre von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nennt die richtigen Ansprechpartner und gibt Hinweise, wie auch in dieser Situation Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen bestmöglich gewahrt werden können.

https://publikationen.dguv.de/praevention/allgemeine-informationen/3790/coronavirus-sars-cov-2-verdachts/erkrankungsfaelle-im-betrieb

Wegen der damit einhergehenden arbeitsrechtlichen Fragen beraten wir Sie gerne.

Sprechen Sie uns an!

III. Telefonische Krankschreibung erneut möglich!
Angesichts der steigenden Corona-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt.
Seit 19.10. 2020 - vorerst befristet bis zum 31. Dezember 2020 - können Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass sich die Ärzte dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugt haben.
Die telefonische Krankschreibung kann einmalig für weitere 7 Kalendertage verlängert werden.
Zur Eingrenzung des Ansteckungsrisiko in Arztpraxen ist diese Maßnahme aktuell nachvollziehbar, darf aber nicht zum Regelfall werden.


Freundliche Grüße aus Gießen
Uwe Loth                                            Ass. iur. Björn Hendrischke
Landesinnungsmeister                       Geschäftsführer


Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Hessen
Goethestr. 10
35390 Gießen
Tel. 0641 97437-35
Fax 0641 97437-23
bhendrischke(at)shk-hessen.de | www.shk-hessen.de