Übernahmeklärung:
Bereits vor dem Ende der Ausbildung kann der Betrieb klären, ob eine Übernahme und zu welchen Bedingungen diese erfolgen soll. Bei solchen Vereinbarungen wird oft eine Übernahme vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängig gemacht.
Klausel Beispiel Prüfungsübernahme:
Präambel
Herr/Frau …………………befindet sich gegenwärtig noch in der Ausbildung
zum ……………………. Die Ausbildung endet nach dem Ausbildungsvertrag am
………………. Herr/Frau …… und der Betrieb ……………. gehen davon aus, dass die Ausbildung mit dem Bestehen der vorgenannten Prüfung abgeschlossen wird.
Der mit Herrn/Frau …………….. abgeschlossene Arbeitsvertrag wird erst mit
dem Bestehen der Abschlussprüfung vom ………………. und Kenntnis des
Betriebs vom erfolgreichen Abschluss der Prüfung wirksam (aufschiebende
Bedingung). Eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Probezeit, Befristung:
Auch wenn der Betrieb den neuen Mitarbeiter aufgrund der Ausbildung bereits seit längerem kennt und einschätzen kann, ist es für den Betrieb doch etwas anderes, wenn der dann ehemalige Auszubildende bei Bestehen der Prüfung als Junggeselle oder bei wiederholtem Scheitern an der Abschlussprüfung als Helfer weiter im Betrieb beschäftigt wird, da er als Arbeitnehmer nunmehr selbständig von sich aus tätig werden soll und nicht mehr angeleitet wird. Die Rechtsprechung hat es daher für zulässig angesehen, den neuen Mitarbeiter mit einer Probezeit von sechs Monaten und/oder einer sachgrundlosen Befristung einzustellen. Die Begründung der Rechtsprechung für Zulässigkeit der Befristung und Probezeit ist daher, dass es sich zwar um dieselbe Person, aber um eine erstmalige Beschäftigung als Arbeitnehmer handelt. Zu beachten ist, dass eine sachgrundlose Befristung und Probezeit daher dann nicht möglich sind, wenn der Auszubildende schon mal zur Aushilfe im Betrieb als Arbeitnehmer beschäftigt war.
Klauselbeispiel Befristung ohne Sachgrund:
Die Befristung erfolgt ohne Sachgrund zeitlich befristet bis zum ……………………… und endet mit Ablauf der vorgenannten Frist, ohne dasses einer Kündigung bedarf. Der Arbeitnehmer erklärt, dass zwischen den Parteien zuvor weder ein befristetes nochein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Führerschein:
Immer wieder haben neue Mitarbeiter keine Fahrerlaubnis für die Firmenfahrzeuge, so dass diese nur sehr eingeschränkt im Außendienst und auf der Baustelle eingesetzt werden können. Versprechen, diese Fahrerlaubnis umgehend nachzuholen, sofern es zu einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis kommt, werden zwar gerne gegeben,aber oft gar nicht oder nur zögerlich eingehalten. Dem kann der Betrieb mit einer Klausel entgegenwirken, wonach das Arbeitsverhältnis endet, wenn die Fahrerlaubnis nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt und/oder sich das Gehalt mit Fahrerlaubnis erhöht.
Klauselbeispiele Führerschein:
Herr/Frau …………………gegenwärtig nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B und kann deswegen die Baustellen nicht eigenständig erreichen, wodurch zusätzlicher Aufwand für den Betrieb entsteht. Herr/Frau ……….und der Betrieb ………..vereinbaren, dass Herr/Frau den Führerschein der Klasse B zum nächstmöglichen Zeitpunkt erwirbt.
Lohnzulage Führerschein
Herr/Frau ……… erhalten ab dem Erwerb des Führerscheins der Klasse B
eine Zulage in Höhe von …………. Euro brutto je Arbeitsstunde. Für den Zeitraum eines Verlustes der Fahrerlaubnis wird diese Zusage gestrichen.
Verpflichtung Führerscheinerwerb:
Die Fahrerlaubnis der Klasse B/……..ist mit der theoretischen und praktischenPrüfung bis einschließlich ……………….abzuschließen. Sofern die Führerscheinprüfung bis zum vorgenannten Termin nicht erfolgreich abgeschlossen wird,endet das Arbeitsverhältnis automatisch zu diesem Termin (auflösende Bedingung).
Urlaub, Überstunden
Viele Auszubildende haben noch Urlaub und Überstunden aus der Zeit der Ausbildung, die in die nachfolgende Beschäftigung als Arbeitnehmer mitgenommen werden. Insbesondere beim Urlaub ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten, wonach der
gesetzliche Erholungsurlaub zu schützen ist und deswegen sich die Urlaubsvergütung des gesetzlichen Erholungsurlaubes nach einer höheren Vergütung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Urlaubgewährung und nicht nach einer niedrigeren Vergütung zum Zeitpunkt der Urlaubsentstehung richtet. Damit ist der nicht genommene gesetzliche Urlaub aus der Zeit der Ausbildung vom Betrieb mit der wesentlich höheren Vergütung des Arbeitsnehmers zu bezahlen. Dem kann der Betrieb nur dadurch entgegenwirken, indem entweder der Auszubildende erst mit einer kurzen zeitlichen Unterbrechung und nicht direkt ohne zeitliche Unterbrechung als Arbeitnehmer übernommen wird, so dass sämtlicher bis zur Übernahme entstandener Urlaub noch mit der Ausbildungsvergütung abgegolten werden kann oder für den nicht so geschützten übergesetzlichen Urlaub, bei 30 Urlaubstagen im Kalenderjahr immerhin noch 10 Urlaubstage, eine gesonderte Abgeltungsregel zu treffen.
Klauselbeispiel Urlaubsabgeltung (übergesetzlicher) Urlaub:
Der während der Ausbildungszeit entstandene Urlaub ( wenn keine direkte Übernahme) / übergesetzliche Urlaub (wenn direkte Übernahme) des Auszubildenden von …… Urlaubstagen wird mit der Ausbildungsvergütung zum Zeitpunkt der Urlaubsentstehung abgegolten. Bei mitgenommenen Überstunden hängt die Vergütung davon ab, ob und welche Arbeitszeitkontenvereinbarung es gibt: Eine schriftliche Arbeitszeitkontenvereinbarung oder betriebliche Praxis dahingehend, dass der Arbeitnehmer unabhängig von seiner tatsächlichen Arbeitsleistung stets die gleiche regelmäßige Vergütung erhält, bedeutet, dass eine Vereinbarung dahingehend besteht, dass die Überstunden aus dem Arbeitszeitkonto nach der Vergütung berechnet und entlohnt werden, die zum Zeitpunkt der Entnahme der Überstunden aus dem Arbeitszeitkonto gilt. Mit einer solchen Vereinbarung sind die Azubi-Überstunden mit der wesentlich höheren Arbeitnehmervergütung auszuzahlen oder werden als Ausgleich für Minusstunden als Arbeitnehmer genommen, beides wirtschaftlich nachteilig für den Betrieb.
Dem Betrieb ist es daher zu empfehlen, alle Überstunden des Auszubildenden vor der Übernahme abzugelten und nicht übergehen zu lassen.
Quelle: FV SHK BW