In seiner Sitzung am 21. August 2024 hat das Bundeskabinett trotz vehementer Proteste von Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Klimahandwerke – u.a. dem SHK-Handwerk, dem Elektrohandwerk, dem Dachdeckerhandwerk – beschlossen, diese Asbest-Erkundungspflicht für Bauherren zu streichen. Sie riskiert damit sehenden Auges unklare Gefährdungssituationen – sowohl für die Beschäftigten der ausführenden Fachbetriebe als auch für alle anderen Menschen, die durch klimaschutzrelevante Sanierungsarbeiten unter Umständen einer Asbest-Belastung ausgesetzt sind.
Wer so etwas tut, opfert die Gesundheit genau derjenigen Fachhandwerker, die für die Erreichung der Klimaziele im Gebäudebereich benötigt werden. Handwerksbetriebe und deren Beschäftigte können Asbestbelastungen in Gebäuden, in denen Sie arbeiten sollen, nicht vorhersehen. Entsprechende Untersuchungen kann rein rechtlich nur ein Gebäudeeigentümer veranlassen. Die jetzige Regelung ist insofern so praxisfremd wie unverantwortlich.
Am 2. Oktober berät der Bundesrat zum Referentenentwurf. Anfang November ist mit einem Ergebnis bzw. einem Beschluss des Bundeskabinetts zu rechnen.
@ Helmut Bramann, Hauptgeschäftsführer Zentralverband SHKxx
Zum Hintergrund:
Beim Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung geht es in der Hauptsache darum, dass die Erkundungspflicht für Asbestbelastung weg vom Veranlasser (Kunden) hin zum Ausführenden (Handwerker) geführt wird. Somit müssten nun alle beteiligten Gewerke einer Baumaßnahme eine eigene Untersuchung durchführen, wenn eine Astbestbelastung zu erwarten ist. Dies würde eine Kostensteigerung bedeuten, die auch nicht im Sinne des Kunden sein kann. Ebenso kann die Einschätzung, ob eine Asbestbelastung vorliegt, nur der Hauseigentümer (Veranlasser) abgeben, da hier das Baujahr und der Sanierungsstand des Objektes entscheidend ist. Der Veranlasser hat aber nun keine Verantwortung mehr und könnte, kostengetrieben, unwahre oder unzureichend Auskunft geben. Um rechtsicher und verantwortlich seinen Arbeitnehmern gegenüber zu agieren, müsste jedes Handwerksunternehmen also eine entsprechende Gefahrenanalyse einrechnen und durchführen.
Anlagen:PDF GR-RS-Nr_ 19_2024 Anlage Gemeinsame Stellungnahme an BR Ausschüsse