Neuerung für Minijobs und Teilzeitverträge: wöchentliche Arbeitszeit regeln!

Große Aufregung herrscht derzeit im Internet beim Thema Minijobs. Propagiert wird, dass, wer die Arbeitszeit gerade bei Minijobbern nicht ausdrücklich festgelegt habe, seit 1.1.2019 plötzlich ein Arbeitsverhältnis mit 20 Stunden pro Woche und damit ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis geschlossen habe. Dies ist nur teilweise richtig.

Richtig ist, dass man beim Abschluss neuer Arbeitsverhältnisse seit dem 01.01.2019 auf jeden Fall die wöchentliche Arbeitszeit unbedingt festlegen sollte und auch bei älteren Arbeitsverhältnissen ein entsprechender Zusatz zur wöchentlichen Arbeitszeit ratsam ist.

Aktueller Grund für die Aufregung ist die Neufassung des § 12 Abs. 1 S. 4 Teilzeitbefristungsgesetz. In § 12 ist die Arbeit auf Abruf geregelt. Sein erster Absatz, den die Gesetzesänderung betrifft, bestimmt: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Diese Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen.

Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.“ Bis zum 31.12.2018 galten statt der fiktiven 20 nur 10 Stunden, wenn keine arbeitsvertragliche Regelung vorlag.

Die Fiktion der 20 Wochenstunden, mit denen natürlich durch den Mindestlohn mehr als 450 € monatlich und damit eine Sozialversicherungspflicht verbunden sind, gilt nach den bisherigen Grundsätzen nur dann, wenn eine Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeitdauer fehlt.

Bisher galt, dass auch eine konkludente oder stillschweigende Vereinbarung genügt, wenn z.B. seit Jahren die tatsächliche Vertragsdurchführung gelebt und abgerechnet wurde, dass z.B. einer die durchschnittliche Arbeitszeitdauer von 13 Stunden wöchentlich als vertraglich vereinbart anzusehen ist. Diese Arbeitszeitdauer gilt dann auch für die Zukunft. Ein Rückgriff auf die fiktiven 20 Stunden gegen den Willen der Arbeitsvertragsparteien widerspricht in diesen Fällen demnach den bisherigen Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, NZA 2006,423). Es ist davon auszugehen, dass diese Grundsätze nicht einfach aufgegeben werden, sondern weitergelten.

Fazit: Neue Arbeitsverträge müssen auf jeden Fall mit einer wöchentlichen Arbeitszeit versehen werden, bei alten Verträgen ist ein entsprechender Zusatz im Arbeitsvertrag auf jeden Fall zu empfehlen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.