In den standardisierten Schreiben fordert die Sozialkasse die Unternehmen auf, Auskunft über ihre betrieblichen Tätigkeiten zu erteilen. Auf dieser Grundlage prüft die SOKA-BAU, ob eine verpflichtende Teilnahme am Sozialkassenverfahren besteht.
Entscheidend ist dabei nicht die übliche Unterscheidung zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Maßgeblich ist vielmehr, ob mehr als 50 Prozent der betrieblichen Tätigkeit dem Bauhauptgewerbe zugeordnet werden können. Ist dies der Fall, kann grundsätzlich eine Beitragspflicht gegenüber der SOKA-BAU bestehen.
Für SHK-Betriebe ist jedoch besonders wichtig: Eine Mitgliedschaft in der örtlich zuständigen SHK-Innung kann eine Befreiung beziehungsweise einen Schutz vor der Inanspruchnahme durch die SOKA-BAU bewirken.
Hintergrund ist eine tarifpolitische Klärung zwischen dem Zentralverband SHK und der SOKA-BAU. Im Rahmen einer Verbändevereinbarung wurde festgelegt, dass Betriebe, die Mitglied einer zuständigen SHK-Innung sind, grundsätzlich nicht von der SOKA-BAU herangezogen werden. Damit bietet die Innungsmitgliedschaft den Betrieben einen erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteil.
Wichtig ist allerdings, dass dieser Schutz nur für Zeiträume besteht, in denen tatsächlich eine Innungsmitgliedschaft vorliegt. Zeiten ohne Mitgliedschaft innerhalb eines Prüfungszeitraums können zu einer abweichenden Bewertung führen. Dies betrifft insbesondere SHK-Betriebe, die Tätigkeiten wie das Verlegen von Rohrleitungen im Erdbau ausführen.
Der Fachverband SHK Hessen empfiehlt daher allen Innungsbetrieben, sich bei einer Anfrage der SOKA-BAU frühzeitig an den Verband zu wenden. Den Mitgliedsbetrieben kann eine Bestätigung über die mittelbare Mitgliedschaft ausgestellt werden. Dadurch wird dokumentiert, dass die Betriebe vom fachlichen Geltungsbereich der SHK-spezifischen Tarifverträge erfasst sind und somit nicht der Sozialkasse des Bauhauptgewerbes in Wiesbaden unterliegen.































