Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 eine Neuregelung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten beschlossen. Die Änderung betrifft § 22 SGB VII und ist im Rahmen eines Gesetzes zur Durchführung europäischer Vorgaben bei Gasgeräten und persönlicher Schutzausrüstung verabschiedet worden (s. Anlage).
Bislang galt grundsätzlich, dass Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen hatten. Künftig gilt:
- In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten besteht weiterhin eine allgemeine Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.
- In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten besteht eine Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten nur dann, wenn auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
- Unabhängig von der Unternehmensgröße kann der zuständige Unfallversicherungsträger die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Der bisherige pauschale Schwellenwert von 20 Beschäftigten wird damit für die allgemeine Bestellpflicht auf 50 Beschäftigte angehoben. Für Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten tritt an die Stelle der pauschalen Verpflichtung eine risikobezogene Betrachtung. Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten bleiben grundsätzlich wie bisher nur dann betroffen, wenn der Unfallversicherungsträger wegen einer besonderen Gefährdung eine Bestellung anordnet.
Entscheidend ist damit künftig noch stärker die Qualität und Aktualität der Gefährdungsbeurteilung. Nach der Gesetzesbegründung können bei der Bewertung einer besonderen Gefährdung unter anderem die konkreten Arbeitsbedingungen und auch die Zahl der Versicherungsfälle im Unternehmen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist jedoch stets die Situation des einzelnen Betriebs; abstrakte Erwägungen allein reichen nicht aus.
Neu ist zudem, dass die Nichtbestellung eines vorgeschriebenen Sicherheitsbeauftragten ausdrücklich bußgeldbewehrt ist. Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 SGB VII keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen. Außerdem wurde klargestellt, dass Sicherheitsbeauftragte ab der Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden dürfen.































