Zweites Datenschutz- Anpassungs- und Umsetzungsgesetz verabschiedet

Nach Zustimmung des Bundesrates wurde das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz verabschiedet, mit dem insbesondere der Schwellenwert zur Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten von 10 auf 20 Personen angehoben wurde. Die Reform tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

Der Deutsche Bundestag hatte noch vor der parlamentarischen Sommerpause am 27. Juni 2019 das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz verabschiedet.

Diesem Gesetz hat nunmehr auch der Bundesrat zugestimmt. Für das Handwerk sind insbesondere folgende Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes relevant:

  1. Im Rahmen des Beschäftigtendatenschutzes wurde das Formerfordernis bei Einwilligungen erleichtert. Neben der Schriftform ist künftig auch die elektronische Form zulässig.
  2. Die Personengrenze bezüglich der Bestellpflicht eines betrieblichen Datenschutz-beauftragten wird von 10 auf 20 Personen verdoppelt. Damit sind nun Betriebe zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Infolge der geänderten Grenzwerte zur Bestellpflicht des Datenschutzbeauftragten hat der ZDH seinen Leitfaden, der unter dem Link https://www.zdh.de/fachbereiche/organisation-und-recht/datenschutz/ abgerufen werden kann, aktualisiert.