Berufsbildung

Der Ausschuss hat die Aufgabe, sich um die relevanten Themen der Berufsbildung und um die Erstellung der Gesellen-, Zwischen- und Abschlussprüfungen zu kümmern.

Hier wurden, außer der Erstellung vorg. Prüfungsaufgaben, in der Vergangenheit bereits erfolgreich Informationsveranstaltungen über die Berufszusammenlegung als Anlagenmechaniker SHK und über die Abläufe und die Durchführung der Gesellenprüfung abgehalten.
Dies soll auch in Zukunft, wenn sich Änderungen im Prüfungsbereich ergeben, so beibehalten werden.

Weiterhin setzt sich der Ausschuss im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Umsetzung und Gestaltung der neuen, gestreckten Gesellenprüfung ein.

Thomas Dresch

Ausschussvorsitzender Berufsbildung

Höhenstr. 45
60385 Frankfurt

Tel.: +49 69 431417
Fax: +49 69 439554
E-Mail: dresch(at)shk-hessen.de

Angelika Ruth

Referentin Berufsausbildung

Goethestraße 10
35390 Gießen

Tel.: +49 641 97437-30

E-Mail: aruth(at)shk-hessen.de


Hilfe zur Selbsthilfe

Wie finde ich qualifizierte Auszubildende

Ausbildung? Investition in die Zukunft – Spezialisten, die Sie brauchen – Drei Jahre Kennenlernen!

In den letzten Jahren entbrennt förmlich ein Kampf um geeignete Auszubildende. Gerade kleine und mittlere Handwerksbetriebe ringen Jahr für Jahr um jeden interessierten Schulabgänger. Wie schaffe ich es meinen Betrieb so zu präsentieren, dass er das Interesse als Ausbildungsbetrieb weckt. 
In einer Umfrage ermittelte eine Studentin die zehn wichtigsten Faktoren für Schüler um sich für ein Unternehmen zu entscheiden:

  1. Akzeptanz und Wertschätzung
  2. Sicherheit
  3. Arbeitsklima eines Unternehmens
  4. Geregeltes Arbeitsleben
  5. Berufseinstieg und Entwicklungschancen
  6. Identifikation mit dem Unternehmen
  7. Entlohnung
  8. Reputation eines Unternehmens
  9. Standort
  10. Kreativität und Modernität

Schulabgänger nutzten laut einer Studie vor allem das Internet um sich über potenzielle Arbeitgeber und die Ausbildung zu informieren. Danach folgen Freunde und Familie, das Berufsinformationszentrum, Lehrer und Schulen sowie Ausbildungsmessen. Auch Schülerpraktika können eine  gute Entscheidungshilfe für beide Seiten schaffen. Weniger interessant werden Printmedien wie Zeitungen und Zeitschriften eingestuft.
Schon seit vielen Jahren hat der Zentralverband SHK dieses Brennpunktthema für seine Mitgliedsbetriebe in Angriff genommen. „Volles Rohr Zukunft“ folgte 2016 die überaus erfolgreiche bundesweit einheitliche Nachwuchswerbungskampagne „Zeit zu starten“. Hier wird versucht von der Beschreibung der einzelnen Berufsbilder, über wie finde ich den geeigneten Betrieb in meiner Nähe, bis hin zur fertigen Bewerbung den Jugendlichen einen rundum Service zu bieten.

Auch eine Listung in den Ausbildungsplatz- und Praktikumsbörsen der Handwerkskammern, sowie des Jobcenters ist ratsam.

Selbst eine APP das sogenannte“ Lehrstellenradar“  für Smartphones wurde zwischenzeitlich von den Handwerkskammern entwickelt.

Zudem gilt die Devise je früher ich mich um eine zu besetzende Lehrstelle kümmere umso Erfolg versprechender. Auch die Anforderungen die Sie als Ausbildungsbetrieb an einen künftigen Auszubildenden stellen, sollten klar definiert sein. Überlegen Sie welche sozialen und persönlichen Kompetenzen sollte der/die Bewerber/in mitbringen? Wie wichtig sind z. B. Teamfähigkeit, Höflichkeit und Freundlichkeit, Kontaktfähigkeit, Zuverlässigkeit,  körperliche Fähigkeiten, Ausdauer oder Verantwortungsbereitschaft? Legen Sie Wert auf einen bestimmten Schulabschluss  und sind gute Noten in bestimmten Schulfächern  besonders wichtig? Ist ihr Betrieb gut mit öffentlichenVerkehrsmitteln zu erreichen oder benötigt ein Lehrling einen Führerschein? 

Aber nicht nur der potentielle Auszubildende muss über gewisse Fähigkeiten verfügen, sondern auch der Ausbildungsbetrieb. Es würde den Rahmen sprengen alle Vorschriften und Rahmenbedingungen hier aufzulisten die zu beachten sind. Viele Dinge tun Sie sowieso. 

In zulassungspflichtigen Handwerken dürfen nur Meister vom Fach bzw. von verwandten Handwerken ausbilden.

Alternativ muss der Ausbilder die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 Handwerksordnung (HwO) erfüllen oder eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO haben. Zusätzlich muss er den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bestanden haben. In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe darf neben einem Meister ausbilden, wer:

  • die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder

  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.

Allerdings muss der Ausbilder eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein. Wie lange das genau ist, wurde nicht festgelegt.

Zudem muss die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. Die betriebliche Eignung setzt unter anderem die erforderlichen Werkzeuge, Gerätschaften, Maschinen und Räumlichkeiten voraus, die zur Ausbildung erforderlich sind. Bezüglich einer Werkstatt muss hier als Mindestanforderung eine Übungsmöglichkeit für den/die Auszubildende/n vorhanden sein. 

Ob Sie prinzipiell die Bedingungen erfüllen, überprüft Ihre Handwerkskammer. Die Ausbildungsberater der Kammern sind die ersten Ansprechpartner rund um die Ausbildung. Dort sagt man Ihnen auch, welche Papiere Sie benötigen und wo Sie sie bekommen. Außerdem werden Sie dort mit passendem Infomaterial versorgt; der Service für Mitglieder kostenlos.

Wenn Sie diese Vorüberlegungen für sich - am besten schriftlich- angestellt haben, steht einer hoffentlich erfolgreichen Suche und der Auswahl eines geeigneten Auszubildenden nichts mehr entgegen.

Aktuelles

Aktuelles

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) wurde am 22.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (siehe Anlage) und ist damit am 01.01.2024 in Kraft getreten. Die wesentlichen Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes sind:

Häufig sehen sich SHK-Handwerksbetriebe der Beschwerde von Kunden ausgesetzt, wenn die Arbeit der Auszubildenden Gegenstand der Handwerkerrechnung ist. Über die Frage, ob Kunden die Tätigkeit der Auszubildenden im Rahmen der Rechnung bezahlen müssen, besteht häufig eine Unsicherheit, weshalb wir die rechtlichen Grundlagen noch einmal für Sie zusammengefasst haben.


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