Bundesförderung für die Corona gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten

Seit dem 20. Oktober 2020 kann die neue „Bundesförderung für die Corona gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“ beim BAFA beantragt werden (siehe Anlage). Gewährt werden finanzielle Zuschüsse für die entsprechende Um- und Aufrüstung von stationären RLT-Anlagen.

Der Zuschuss beträgt 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 100.000 Euro pro Anlage. Der Bund stellt für die Förderung insgesamt 500 Millionen Euro zur Verfügung. Antragsberechtigt sind unter anderem Kommunen, Länder, Hochschulen sowie öffentliche Unternehmen. Förderanträge können bis zum 31.12.2021 gestellt werden.

Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören nicht nur der Erwerb und Einbau von Filtertechnik mit Virenschutzfunktion, sondern auch umfangreiche Umbaumaßnahmen, insbesondere:

  • Der Erwerb und der Einbau von Filtertechnik mit Virenschutzfunktion (Der Erwerb von bis zu 3 vollständigen Filtersätzen ist förderfähig!),
  • Maßnahmen zur Erhöhung des Frischluftanteils durch die Umrüstung von Umluft- auf Zu-/ Abluftbetrieb,
  • Umbauten an der RLT-Anlage durch Zubau von Filterstufen oder durch Ergänzung und Optimierung der Regelungstechnik.

Darüber hinaus werden Begleitmaßnahmen, die den zuvor genannten Maßnahmen eindeutig zugeordnet werden können, bezuschusst. Weitere Informationen finden Sie im beiliegenden Technischen Merkblatt (siehe Anlage). Für eine Förderung ist die jeweilige Um- und Aufrüstung der RLT-Anlage von einem Fachunternehmen auszuführen, und durch eine nach vorgeschriebenem Muster des BAFA erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachzuweisen. Ausführung und Wartung erfolgen auch unter Berücksichtigung der Hygienemaßnahmen nach VDI 6022.

Folgende Maßnahmen werden nicht gefördert werden:

  • Neuanschaffung kompletter RLT-Anlagen
  • Erweiterung bestehender RLT-Anlagen um nicht infektionsschutzrelevante Komponenten oder um bislang nicht in vorhandene RLT-Anlagen eingebundene Räume
  • Maßnahmen zur Instandhaltung oder -setzung bestehender RLT-Anlagen
  • instationäre, tragbare und mobile RLT-Anlagen
  • Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden
  • Umbauten an Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern sie nicht zwingend zur Umsetzung von Maßnahmen nach Nummer 5.1 der Richtlinie notwendig sind.