Kumulierung bei Förderbescheiden Mini-KWK-Programm

Fragen und Antworten zum Mini-KWK-Programm

Nachdem es bei der Antragstellung für das Mini-KWK-Programm Ende 2019 zu Irritationen gekommen war, die ihren Ursprung in der Kumulierung mit dem KfW Programm 433 hatten, sind diese Probleme inzwischen ausgeräumt.

Im Folgenden werden die häufigsten Fragen in Form von FAQ geklärt:

Hinweis: Diese Informationen richten sich exklusiv an die Mitglieder der SHK-Organisation.

- Antragstellung bis 31.12.2019

  1. Welche Förderungen können kumuliert (also gleichzeitig in Anspruch genommen) werden?
    Das Mini-KWK-Programm und das KfW-Programm 433 sind die beiden Investitionszuschussprogramme, mit denen die KWK-Zuschläge für Anlagen bis 20 KWel am häufigsten kumuliert werden. Daher finden sich diese beiden Programme in der Kumulierungsliste, die auf der Internetseite des BAFA hinterlegt ist (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/kwk_sv_50kw_kumulierungsliste.pdf?__blob=publicationFile&v=6). Die Liste wird künftig durch alle dem BAFA zugetragenen Förderprogramme, die sich explizit auf KWK-Anlagen bis 20 KWel beziehen, erweitert. Nach § 7 Abs. 6 Satz 3 KWKG kann nur ein Investitionszuschuss mit dem KWK-Zuschlag kumuliert werden kann.
  2. Warum wurden Ende 2019 Anträge seitens des BAFA abglehnt?
    Das BAFA hat in 2019 alle Anträge von Betreibern abgelehnt, die ihre KWK-Anlage ab Ende 2018 in Betrieb genommen und einen Investitionszuschuss nach dem KfW-Programm 433 in Anspruch genommen haben. Die Ablehnung – mit der Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens im Fall der Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 3 KWKG – erfolgte im Sinne der Anlagenbetreiber, da so auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden konnte.
  3. Wie wurde das Problem gelöst?
    Ende Januar 2020 wurde dem BAFA bescheinigt, dass für die Jahre 2018 und 2019 auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionszuschuss nach dem KfW-Programm 433 und den Zuschlägen nach dem KWKG eine Überförderung ausgeschlossen ist.
  4. Wie wurden Antragsteller, die einen Widerspruch eingelegt haben, informiert?
    Antragsteller, die einen Widerspruch eingelegt haben, wurden Anfang März durch das BAFA angeschrieben und auf den neuen Sachverhalt sowie die Möglichkeit, das gebührenfreie elektronische Anzeigeverfahren zu nutzen, hingewiesen.
  5. Wie wurden Antragsteller, die keinen Widerspruch eingelegt haben, informiert?
    Antragsteller, die keinen Widerspruch eingelegt haben, wurden ebenfalls Anfang März durch das BAFA angeschrieben und auf den neuen Sachverhalt sowie die Möglichkeit, das gebührenfreie elektronische Anzeigeverfahren zu nutzen, hingewiesen.
  6. Wie können sich Antragsteller mit bzw. ohne Widerspruch jetzt verhalten?
    Für Antragsteller ohne Widerspruch bestehen – ebenso wie für Antragsteller mit Widerspruch – drei Möglichkeiten:
    1. Nutzung des gebührenfreien elektronischen Anzeigeverfahrens (www.bafa.de/kwk_az) und gleichzeitige Stornierung des (Papier-)Antrags im Einzelzulassungsverfahren
    2. Weiterführen des Antrags im gebührenpflichtigen Zulassungsverfahren
    3. Kein Weiterverfolgen des Antrags.     
  7. Wer kann das Online-Verfahren nutzen?
    Das elektronische Anzeigeverfahren kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn alle Voraussetzungen der Allgemeinverfügung (Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt (Fundstelle: BAnz AT 15.11.2019 B7) vorliegen. Insbesondere für KWK-Anlagen, die bereits im Jahr 2018 den Dauerbetrieb aufgenommen haben, kann das elektronische Anzeigeverfahren nicht in Anspruch genommen werden. Diese Vorgänge verbleiben im Einzelzulassungsverfahren.
  8. Wie wurden alle neuen Anträge, die bis 31.12.2019 (und nach den Ablehnungen) gestellt wurden, behandelt?
    Seit der Aktualisierung der Kumulierungsliste lehnt das BAFA keine Anträge mehr ab, wenn zum Zeitpunkt der Bescheidung noch kein Nachweis des Fördergebers im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 KWKG vorliegt. Somit erhalten Anlagenbetreiber immer dann einen gebührenpflichtigen Zulassungsbescheid, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Auszahlung des KWK-Zuschlags ist der Stromnetzbetreiber verantwortlich. Um dem Stromnetzbetreiber die Prüfung zu ermöglichen, ob nach § 7 Abs. 6 KWKG der KWK-Zuschlag ausgezahlt werden darf, wurden die Zulassungsbescheide um die entsprechenden Feststellungen und Hinweise ergänzt.

- Situation ab 1.1.2020

  1. Welche Förderungen können kumuliert (also gleichzeitig in Anspruch genommen) werden?
    Das Mini-KWK-Programm und das KfW-Programm 433 sind die beiden Investitionszuschussprogramme, mit denen die KWK-Zuschläge für Anlagen bis 20 KWel am häufigsten kumuliert werden. Daher finden sich diese beiden Programme in der Kumulierungsliste, die auf der Internetseite des BAFA hinterlegt ist (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/kwk_sv_50kw_kumulierungsliste.pdf?__blob=publicationFile&v=6). Die Liste wird künftig durch alle dem BAFA zugetragenen Förderprogramme, die sich explizit auf KWK-Anlagen bis 20 KWel beziehen, erweitert. Nach § 7 Abs. 6 Satz 3 KWKG kann nur ein Investitionszuschuss mit dem KWK-Zuschlag kumuliert werden kann.
  2. Bis wann ist die Mini-KWK-Richtlinie gültig?
    Die Mini-KWK-Richtilinie ist bis zum 31.12.2020 gültig, d. h. bis zu diesem Datum eingereichte Anträge können weiterhin beschieden werden. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise auf der BAFA-Internetseite zu Mini-KWK (www.bafa.de/mkwk) und im Merkblatt (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/kwk_mini_kwk_merkblatt_antragsverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=4)
  3. Wie geht es mit dem KWKG weiter?
    Im Rahmen des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) soll gemäß Bundestags- Drucksache 51/20 (Gesetzesentwurf) auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz geändert werden. Die Drucksache finden Sie unter nachfolgendem Link: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0001-0100/51-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1
  4. Ist die Kumulierbarkeit mit dem KfW-Programm 433 für das Jahr 2020 geklärt?
    Dem BAFA wurde bislang nicht bescheinigt, dass für das Jahr 2020 auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss nach dem KfW-Programm 433 und den Zuschlägen nach dem KWKG eine Überförderung ausgeschlossen ist.
  5. Erhalten KWKG-Anträge beim BAFA in 2020 Ablehnungen oder werden sie erst einmal nicht weiter bearbeitet, bis der Nachweis vorliegt?
    Seit der Aktualisierung der Kumulierungsliste lehnt das BAFA keine Anträge mehr ab, wenn zum Zeitpunkt der Bescheidung noch kein Nachweis des Fördergebers im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 KWKG vorliegt. Somit erhalten Anlagenbetreiber immer dann einen gebührenpflichtigen Zulassungsbescheid, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Auszahlung des KWK-Zuschlags ist der Stromnetzbetreiber verantwortlich. Um dem Stromnetzbetreiber die Prüfung zu ermöglichen, ob nach § 7 Abs. 6 KWKG der KWK-Zuschlag ausgezahlt werden darf, wurden die Zulassungsbescheide um die entsprechenden Feststellungen und Hinweise ergänzt.
  6. Für 2020 fehlt seitens der KfW der rechnerische Nachweis bezüglich der Überförderung. Wie geht das BAFA damit um?
    Dem BAFA wurde bislang nicht bescheinigt, dass für das Jahr 2020 auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss nach dem KfW-Programm 433 und den Zuschlägen nach dem KWKG eine Überförderung ausgeschlossen ist. Das BAFA lehnt daher derzeit alle Anträge ab.