Neue Förderrichtlinien für erneuerbare Energien im Heizungsbereich

Zuschüsse bis 45% möglich

Heizen mit erneuerbaren Energien 2020, Quelle: BafA Förderung 2020

Das BAFA hat mit Wirkung zum 01.01.2020 neue Förderrichtlinien veröffentlicht. Diese ermöglichen Zuschüsse bis zu 45%, sind vergleichsweise leicht verständlich und bürokratiearm zu beantragen. Verglichen mit der Förderung bis Ende 2019 kann die neue Richtlinie im Einzelfall eine Verdoppelung der Förderung bedeuten.

Der ZVSHK erklärt im Folgenden die Grundlagen mit Schwerpunkt Bestandsanlagen im Einfamilienhausbereich und gibt Hinweise für die weitere Vertiefung.

Förderanträge aus 2019 werden unabhängig von der tatsächlichen Bearbeitung durch das BAFA nach den alten Regularien abgewickelt. Eine Neubeantragung der gleichen Maßnahme ist nicht möglich.

Wichtig: Wer eine Austauschverpflichtung nach Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 hat, wird nicht gefördert. Dies betrifft bei Kesseln ab 30 Jahre im Wesentlichen Gebäude, wenn diese nicht selbst bewohnt werden oder den Eigentümer gewechselt haben.

Fragen und Antworten

Was wird gefördert (allgemein)?

Gefördert werden „Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“. Damit sind im Wesentlichen neue Wärmeerzeuger gemeint, aber auch alle Arbeiten, die für den Einbau notwendig sind. So sind im Prinzip alle Folgekosten förderfähig, zum Beispiel Maurerarbeiten für Durchbrüche, Demontage von Altanlagen,… Gefördert wird anteilsmäßig. Je nach Maßnahme wird ein Anteil von 20-45% ausgezahlt.

Warum wird gefördert?

Im Rahmen des Klimapaketes der Bundesregierung wird für Deutschland bis 2050 eine CO2-Neutralität angestrebt. Investitionen in den Gebäudebestand haben eine lange Lebensdauer. Im Sinne des Klimaschutzes unbefriedigende Lösungen blockieren daher für sehr lange Zeiträume dringend benötigte CO2-Einsparungen.

Um diese Ziele zu erreichen, ist unter anderem eine mittelfristige Abkehr von fossilen Brennstoffen notwendig. Daher werden Nutzer, die frühzeitig zu erneuerbaren Energien wechseln, durch die neuen Förderprogramme belohnt.

Kann ich noch mit Gas oder Öl heizen?

Entgegen der bisweilen etwas reißerischen Berichterstattung der letzten Monate wird das noch weiterhin erlaubt und auch möglich sein.

Wer heute einen Öl- oder Gaskessel kauft, wird ihn voraussichtlich noch bis zum Ende der Gerätelebensdauer betreiben können. Allerdings ist ein mittelfristiges Ende der Verbrennung von fossilen Brennstoffen aus Klimaschutzsicht notwendig. Wegen der etwas höheren CO2-Emissionen von Heizöl im Vergleich zu Erdgas wird das nach dem aktuellen Diskussionsstand zuerst bei Heizöl offensichtlich werden.

Ab Mitte des nächsten Jahrzehnts soll der Einbau eines Heizölkessels im Regelfall nur noch in Verbindung mit erneuerbaren Energien, zum Beispiel einer Solaranlage, zulässig sein. Bestehende Ölheizungen können aber wie bisher weiter genutzt werden.

Die neue Förderrichtlinie fördert formal Ölheizungen nicht mehr. Wenn ein Ölkessel aber mit erneuerbaren Energien gekoppelt ist, ist dieser erneuerbare Anteil förderfähig. Ein Ölkessel, der mit einer Solaranlage, Wärmepumpe, Pellet- bzw. Holzkessel oder einem Pelletofen mit Wassertauscher (Auszug der Möglichkeiten) kombiniert wird, erhält also für diese ergänzenden Bestandteile weiterhin finanzielle Unterstützung.

Wer hingegen eine Ölheizung gegen eine Wärmepumpe, einen Pelletkessel oder eine Hybridheizung auf Gasbasis austauscht, erhält einen um 10%-Punkte höheren Fördersatz im Vergleich zu einer Sanierung, bei der vorher kein Ölkessel vorhanden war. Das bedeutet beim Wechsel zu einer Wärmepumpe eine Förderung von 45% statt 35%. Mit dieser höheren Förderung auf die gesamte Investition werden die Umstellungskosten abgefedert.

Damit ist Panik nicht angesagt. Man sollte sich aber fragen, ob angesichts der erheblichen Förderung ein frühzeitiger Wechsel zu Erneuerbaren Energien nicht finanziell machbar oder sogar vorteilhaft ist. So oder so gilt, besser ohne Förderung nur den Kessel tauschen als gar nichts zu machen. Die Entscheidung liegt bei Ihnen.

Kann ich meine Heizung überhaupt auf Erneuerbare Energien zu vernünftigen Kosten umstellen?

Grundsätzlich ist eine Umstellung technisch in den meisten Fällen möglich. Egal ob Wärmepumpe, Pellet oder Solar: Jede Technik hat ihre Randbedingungen, so wie es die alte Heizung auch hatte. Im Prinzip findet sich jedoch fast immer eine Lösung. Der geschulte SHK-Fachbetrieb kennt sich hier aus.

Es wird für den Kunden eine überschaubare zeitliche Mehrbelastung geben, die zum Beispiel durch den Einsatz von Pufferspeichern auf dem Bewohner zukommt. In den meisten Fällen dürfte sich die Umstellung im Vergleich zum reinen Kesseltausch etwa einen Tag länger dauern. (Ihre Fachverbände bieten Schulungen an, wenn einzelne Techniken bislang von Ihnen noch nicht angeboten wurden.)

Die Investition ist natürlich deutlich höher. Davon muss man aber die erhebliche Förderung abziehen. Bei einem Wechsel von Öl zu zum Beispiel Pellets werden 45% der förderfähigen Kosten bezuschusst, also fast die Hälfte. In vielen Fällen wird dies bedeuten, dass die realen Mehrkosten aus Kundensicht gering sind oder vielleicht sogar bei Null liegen. Die Kosteneinsparung durch den niedrigen Verbrauch hält aber ein Geräteleben an. Das gute Umweltgewissen ist unbezahlbar.

Gibt es weitere Förderungen?

Es gibt Förderungen für die Sanierung bzw. den Neubau von besonders effizienten Gebäuden über die KfW.

Achtung:  Kumulierung der BAFA-Förderung (also Förderung durch zwei Programme) nur mit den KfW-Programmen Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153) und „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167) möglich.

Bisweilen gibt es auf Länder- oder kommunaler Ebene weitere Unterstützung, bei der die Kumulierbarkeit aber überprüft werden sollte. Es gibt eine vielschichtige Förderung von KWK-Anlagen, bei der aus verschiedenen Quellen ebenfalls deutliche Summen fließen. KWK-Anlagen, also zum Beispiel Brennstoffzellen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung, sind nicht Bestandteil der hier beschriebenen BAFA-Förderung.

Die Förderung für die Heizungsoptimierung (Weitere Informationen: https://www.zvshk.de/qlink/QL43122831 ) bleibt weiter bestehen.

Ergänzend kann man eine Energieberatung über die KfW fördern lassen. So kann man zum Beispiel einen Sanierungsfahrplan (gefördert) erstellen lassen, der einem zukünftige Sanierungen in einer sinnvollen Reihenfolge vorschlägt. Der Sanierungsfahrplan ist nicht über die hier beschriebene BAFA-Förderung bezuschussbar.

Im Rahmen des neuen Förderpaketes wurde ebenfalls eine steuerliche Förderung für Erneuerbare Energien im Bestand beschlossen. Diese ist nicht kumulierbar mit der BAFA-Förderung und auch finanziell für die meisten deutlich weniger attraktiv.

Wie lange wird es diese hohe Förderung geben?

Rein formal gilt diese Förderrichtlinie bis 31.12.2021. Seitens des BMWI wurde angedeutet, dass die reservierten Haushaltsmittel auskömmlich sein werden. Mit einem unmittelbaren Förderstop ist also nach dem aktuellen Wissensstand auch bei einem hohen Antragseingang nicht zu rechnen.

Allerdings ist die aktuelle Förderlandschaft nur als Übergang zur für 2021 geplanten Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zu betrachten. In diesem Zuge werden voraussichtlich Förderungen bereinigt werden. Die Auswahl an Förderprogrammen wird also möglicherweise kleiner. Inwieweit technische Anforderungen verschärft werden, lässt sich nicht vorhersagen.

Ob Fördersätze verändert werden, ist auch nicht sicher. Allerdings scheint die Bereitschaft vorhanden zu sein, hier keine wesentlichen Verschlechterungen einzuführen. Wer sich aktuell mit der Sanierung seiner Heizung beschäftigt, ist vermutlich gut beraten, die Sanierung in 2020 durchzuführen und dafür vielleicht sogar etwas früher als geplant zu beginnen. Zu einem Schnellschuss sollte man sich aber dennoch nicht hinreißen lassen.

Wenn eine umfangreiche Sanierung einschl. Gebäude sinnvoll erscheint oder gewünscht ist, sollte eine sorgfältige Planung gegenüber einer schnellen Durchführung bevorzugt werden.

Was wird jetzt genau gefördert?

Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die Förderung eines selbst bewohnten Einfamilienhauses im Bestand über das BAFA. Förderungen für den Neubau oder über die KfW (besonders innovative Maßnahmen) und Hinweise an gewerbliche Vermieter finden sich in der Förderrichtlinie.

Es werden folgende Sanierungen gefördert (Fördersätze in Klammern):

  1. Wärmepumpen (35%)
    1.1 Luft-Luft-Wärmepumpen werden jedoch nicht gefördert.
  2. Biomasseanlagen (35%)
    2.1. Pellet-, Scheitholz und Hackschnitzelkessel,
    2.2. Pelletöfen mit Wassertasche).
  3. Solarkollektoranlagen (30%)
    3.1. Für Warmwasserbereitung
    3.2. Für Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitung
  4. Erneuerbare Energien Hybridheizungen
    4.1. Kombination aus den unter 1-3 genannten Wärmeerzeuger (zum Beispiel Pelletkessel mit Solaranlage) 35%
  5. Gas-Hybridheizungen (30%)
    5.1. Kombination aus Gas-Brennwertkessel und einem der unter 1-3 genannten Wärmeerzeuger (zum Beispiel Gas-Brennwertkessel mit Solar)
  6. Gas-Brennwertheizungen „Renewable Ready“ (20%)
    6.1. Gas-Brennwertkessel, der komplett (einschl. Pufferspeicher und planerischer Leistung) für den Einsatz von erneuerbaren Energien vorbereitet ist. Die Nachrüstung der fehlenden Bauteile (zum Beispiel von Solarkollektoren) muss innerhalb von 2 Jahren nach Inbetriebnahme erfolgen.
    → Das ist praktisch eine Nischenlösung für den Fall, dass Sie jetzt sanieren müssen, aber derzeit noch nicht alles ausführen können. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie heute einen Gasbrennwertkessel einbauen und im Rahmen einer geplanten Dachsanierung innerhalb von zwei Jahren eine Solaranlage ergänzen.

Bei einem Wechsel von einer Öl-Heizung zu einer der oben genannten Heizformen erhöhen sich die Fördersätze um weitere 10%-Punkte. Bei einer Wärmepumpe wäre der Fördersatz damit 45% statt 35%.

Die neue Förderrichtlinie fördert formal Ölheizungen nicht mehr. Wenn ein Ölkessel aber mit erneuerbaren Energien gekoppelt wird, ist dieser zusätzliche Kostenanteil förderfähig. Ein Ölkessel, der mit einer der Lösungen 1-3 kombiniert wird, erhält also für diese ergänzenden Bestandteile weiterhin finanzielle Unterstützung. Wie dies bei Hybridheizungen abgerechnet wird, wenn beide Wärmeerzeuger in einem Gehäuse verbaut sind, ist noch nicht geklärt.

Darüber hinaus werden alle Arbeiten, die für die Durchführung der Maßnahme notwendig sind, mit dem jeweiligen Fördersatz bezuschusst. Die Liste der denkbaren Maßnahmen ist lang und könnte zum Beispiel umfassen:

  • Demontagearbeiten und Entsorgung alter Wärmeerzeuger
  • Maurerarbeiten für notwendige Durchbrüche
  • Erstellung eines Fundamentes für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe (Außengerät) durch einen Gartenbaubetrieb
  • Umstellung auf zentrale Warmwasserbereitung (statt dezentraler Durchlauferhitzer)
  • Hydraulischer Abgleich
  • Austauschheizkörper zur Absenkung der Vorlauftemperatur

Die Liste ist weder abschließend noch gesichert. Es bleibt abzuwarten, wie großzügig das BAFA hier agieren wird. Da aber die Beantragung der Förderung vor Ausführung erfolgen muss, sollte vor Arbeitsbeginn klar sein, welche Förderbeträge zu erwarten sind.

Wenn eine Solar-, Biomasse- oder Wärmepumpenanlagen im Sinne einer Hybridheizung schon an einem alten Kessel vorhanden sind, kann der neue Gas-Brennwertkessel wie eine Gas-Hybridheizung gefördert werden. Eine rückwirkende Förderung der schon bestehenden Anlagenteile ist damit nicht verbunden. Die Vergrößerung einer bestehenden Solaranlage ist ebenfalls förderfähig.

Welche technischen Randbedingungen muss ich einhalten?

Grundsätzlich muss ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden (s. Fachregel Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand). Von der Pflicht ausgenommen sind Heizungen mit Einbindung von Solaranlagen. Hier ist der Abgleich aber dennoch sinnvoll und auch förderfähig.

Grundsätzlich muss die Effizienz der Heizung nachgewiesen werden. Wie dies genau erfolgt, hängt vom gewählten System ab und ist in der Förderrichtlinie beschrieben. Dies erfolgt bei Gas-Brennwertgeräten und Biomasse über einen Produktwert aus den Herstellerunterlagen (eta S), bei Wärmepumpen über den Nachweis der Jahresarbeitszahl. Bei Solaranlagen, Wärmepumpe und Biomasseheizungen sind nur Anlagen förderfähig, die in den jeweiligen Förderlisten benannt sind. Produkteigenschaften im Sinne von Effizienz bzw. Luftreinhaltung (Biomasse) sind mit dem Eintrag in die BAFA-Listen nachgewiesen. Objektspezifische Anforderungen, zum Beispiel die Jahresarbeitszahl einer Wärmepumpe, müssen nachgewiesen werden. Je nach System werden Wärmemengenzähler benötigt. Die Wärmemengenzählung in der Regelung, wie sie teilweise bei Wärmepumpen und Solaranlagen zu finden ist, wird nach dem aktuellen Stand anerkannt.

Bei Hybridanlagen ist eine gemeinsame Steuerung für alle Wärmeerzeuger notwendig.

Da die technischen Anforderungen vom gewählten Heizungssystem abhängen, sollte auf jeden Fall die Förderrichtlinie konsultiert werden (s. "Downloads").

Was muss ich bei der Förderung beachten? (Verfahrensweise)

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.

Für den Förderantrag werden Angebote für alle zu fördernden Arbeiten benötigt. Daraus wird die maximale Fördersumme berechnet. Arbeiten, die nicht im Förderantrag enthalten sind, sind nicht nachträglich förderfähig. Es empfiehlt sich daher, einen gewissen Risikopuffer einzukalkulieren. Wenn bei bestimmten Arbeiten noch nicht klar ist, ob sie benötigt werden, sollten sie im Angebot und der entsprechenden Angebotssumme vorsorglich enthalten sein. Wenn die Kosten dann tatsächlich niedriger ausfallen, wird die ausgezahlte Fördersumme vom BAFA einfach anteilig gekürzt. Umgekehrt – eine nachträgliche Erhöhung – ist dies nicht möglich. Diese Vorgehensweise entspricht auch der Empfehlung des BAFA.

Die Beantragung und die Abrechnung erfolgen online. Damit ist grundsätzlich eine schnelle Abwicklung gewährleistet. Da das BAFA hier einen im Vergleich zur bisherigen Regelung komplett neuen Verwaltungsvorgang etablieren muss, sollte für die Anfangszeit vorsichtshalber etwas Zeit für die Bearbeitung eingeplant werden.

Bei der Beauftragung ist auf die in der Förderrichtlinie erwähnten Nachweise zu achten. Da mit einer großen Anzahl von Anträgen zu rechnen ist, ist es für alle Seiten von Vorteil, wenn die Antrags- und Abrechnungsunterlagen ohne Nachfrage bearbeitet werden können.

Wichtig: Wenn Sie schon nach der alten Förderrichtlinie einen Antrag gestellt haben, ist das alte Verfahren mit den alten Fördersätzen maßgeblich. Eine Rücknahme des alten Antrages, um nach den neuen Richtlinien gefördert zu werden, ist nicht zulässig.

Der Antrag kann durch den Kunden, aber auch durch den Handwerker gestellt werden. Im letzten Fall wird eine Vollmacht benötigt.

Ist die Förderrichtlinie leicht verständlich?

„Offizielle“ Texte werden häufig von Juristen verfasst und sind damit bisweilen schwer für den Normalbürger verständlich. In diesem Fall gibt es jedoch wenig Barrieren. Der Umfang der Förderrichtlinie von 19 Seiten erschreckt zwar auf den ersten Blick. Er umfasst aber alle Fördermöglichkeiten aus dem Programm und muss nicht komplett gelesen werden. So finden Sie sich schnell zurecht:

1.
Markieren Sie sich die folgenden für Sie wichtigen Punkte:

  • IV Allgemeine Fördervoraussetzung – Hier steht zum Beispiel, dass die geförderte Anlage mindestens sieben Jahre zweckentsprechend genutzt werden muss.
  • V Zuwendungsempfänger – Hier steht, wer außer privaten Einfamilienhausbesitzern sonst noch gefördert wird.
  • VI.1 Art und Umfang der Förderung – Hier geht es im Prinzip um die Grundlagen. Der Absatz über die AGVO ist für Privatkunden uninteressant.
  • VI.2 Gegenstand und Höhe der Forderung – Hier findet sich die Deckelung der maximal förderfähigen Kosten (bei Wohngebäuden in Höhe von 50.000 € (brutto) pro Wohnung)
  • Suchen Sie Sich aus VI.2.X die für Sie interessante Förderung aus, also zum Beispiel VI.2.5 für Biomasseanlagen und VI.2.1 zusätzlich, wenn Sie von Öl wechseln sollten. Die Unterkapitel enthalten Unterscheidungen in Neu- und Altbau. Da wir uns hier über den Altbau unterhalten, streichen Sie einfach den Neubaubereich. Ganz wichtig: Hier finden Sich die technischen Mindestanforderungen für eine Förderung.
    Anforderungen an die Produkte (zum Beispiel CO bie Biomasseanlagen) können Sie überlesen, wenn es für das jeweilige Produkt eine entsprechende Liste der förderbaren Anlagen gibt. Vergleichen Sie hierzu den unten aufgeführten Link zu den technischen Mindestanforderungen.
  • VIII Kumulierung: Hier steht, welche Förderungen kumuliert, also gleichzeitig in Anspruch genommen werden dürfen. Wenn Sie keine weitere Förderung bekommen oder beantragen wollen, können Sie diesen Punkt übergehen. Die Absätze zur „De-Minimis-Verordnung“ oder zu „KMU“ betreffen nur Gewerbe.
  • IX.1 Verfahren Zuschussförderung  - Dieser Punkt ist sehr wichtig. Hier steht, welche Verfahrensschritte Sie einhalten müssen. Das ist alles relativ einfach machbar. Beispiel: Erst beantragen, dann beauftragen. Wenn man hier einen Fehler hat, verliert man aber schnell viel Geld.
    Beispiel: Wer mit der Maßnahme beginnt, ohne einen Antrag gestellt und genehmigt bekommen zu haben, bekommt kein Geld. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.

2.
Es verbleiben jetzt je nach Fördermaßnahme nur noch 3-4 Seiten, die Sie lesen sollten. Im Gegenzug erhalten Sie (bzw. Ihr Kunde) Förderungen, die bei 5.000-7.000 € im Einfamilienhaus liegen können. Die Höhe können Sie abschätzen, wenn Sie den Fördersatz mit der Summe der Kosten multiplizieren.

  • Beispiel Wärmepumpe über 21.000 € (einschl. aller Kosten) bei Wechsel von einem Gaskessel (35% Fördersatz): 21.000 €*35%= 7.350 €

Downloads und Links

(bezogen auf Sanierung im Bestand)

Link zum BAFA-Portal (allgemeine Information)
https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/Foerderprogramm_im_Ueberblick/foerderprogramm_im_ueberblick_node.html

Link zum BAFA-Portal (Fördersätze im Überblick)
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ee_foerderuebersicht_2020.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Link zum BAFA-Portal (Fördervoraussetzungen und technische Mindestanforderungen)
https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/Foerdervoraussetzungen/foerdervoraussetzungen_node.html#doc13413306bodyText2

Link zum BAFA-Portal (Antragsformular)
https://fms.bafa.de/BafaFrame/map

Link zum Bundesanzeiger (Förderrichtlinie) Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 30. Dezember 2019
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=to_bookmark_officialsite&genericsearch_param.edition=BAnz+AT+31.12.2019&global_data.language=de

Link zum BAFA (Formular zu Erteilung einer Vollmacht bei Antragstellung durch den Handwerker)
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ee_formular_vollmacht.html?nn=13288524

Link zur Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“
https://www.zvshk.de/qlink/QL7814682

Link VdZ „Unterlagen hydraulischer Abgleich“
https://www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich/

Link zur Energieeinsparverordnung (EnEV)
http://www.gesetze-im-internet.de/enev_2007/index.html