BEG-Förderrichtlinien für Gebäudesanierung und Heizungstausch beschlossen

Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat die Förderrichtlinie zur „Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG-EM) beschlossen. Damit kann das geänderte Förderprogramm für Gebäudesanierung und Heizungsaustausch zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Aktuelle Diskussion um die Finanzierung der Förderung

Der Haushaltstitel im Bundeshaushalt „Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich“ beträgt insgesamt 18,77 Mrd. EUR, davon 8.91 Mrd. EUR im Teilprogramm Einzelmaßnahmen (BEG-EM). Die BEG-Förderung wird aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert, dessen Auffüllung mit umgewidmeten Corona-Kreditermächtigungen über 60 Milliarden Euro nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 nicht dem Grundgesetz entspricht. Zwar gilt die jetzt verhängte Sperre für den KTF nach Aussage der Bundesregierung nicht für das BEG, trotzdem bleibt unklar, wie das Förderprogramm langfristig gegenfinanziert werden soll. Hier muss die Bundesregierung jetzt schnell Maßnahmen ergreifen. Ansonsten bleibt die Verunsicherung bei den Betrieben und deren Kunden weiterhin bestehen.

Zuschuss- und Bonus-Modelle im Rahmen der Fördersystematik

Die Fördersystematik setzt sich aus verschiedenen Zuschuss- und Bonus-Modellen wie folgt zusammen:

  •  Nach der neuen BEG-EM können Immobilieneigentümer für den Austausch einer klimafreundlichen Heizung 30 % der Investitionskosten gefördert bekommen. Insgesamt können maximal 30.000,00 € der Investitionskosten des Heizungstauschs gefördert werden. Bislang lag die Grenze dafür bei 60.000,00 €. Die Höchstgrenze von 30.000,00 € für die erste Wohneinheit (Nr. 8.3.1) bei Wohngebäuden wurde bedauerlicherweise nicht erhöht. Von der 2. bis 6. Wohneinheit 15.000,00 €, ab der 7. Wohneinheit 8.000,00 €.
  • Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, können zusätzlich einen Klima-Geschwindigkeitsbonus in Anspruch nehmen, der für 2024 um 5 % auf 25 % angehoben wird. Ab 2025 sinkt der Geschwindigkeitsbonus degressiv, bis er zum Jahresanfang 2037 komplett eingestellt wird. Für nicht selbst bewohnte Immobilien kann der Bonus so lange beantragt werden, bis das dafür zur Verfügung gestellte Sonderbudget von 2,0 Mrd. € ausgeschöpft ist. Mit dem Sonderbudget soll die Baukonjunktur angekurbelt werden.
  • Selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen von weniger als 40.000,00 € pro Jahr können zusätzlich einen Einkommensbonus von 30 % erhalten.
  • Ausdrücklich zu begrüßen ist die umfassende Förderfähigkeit von Biomasseheizungen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung. Für die Errichtung von Biomasseheizungen (nach Nummer 5.3 Buchstabe b und Buchstabe g) wird der Klima-Geschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Gefördert werden zusätzlich Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen. Bei Biomasseheizungen wird bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) ein Emissionsminderungszuschlag gewährt. Der Zuschlag wird unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2.500,00 €.
  • Für Effizienzmaßnahmen, etwa dem Tausch von Fenstern oder die Wärme-dämmung, soll neben dem Zuschuss von 15 % der Investitionskosten ein Konjunktur-Booster von 10 % gewährt werden. Zusammen mit dem iSFP-Bonus (Individueller Sanierungsfahrplan) von 5 % wird die ursprüngliche Förderhöhe von 30 % für Effizienzmaßnahmen zumindest vorübergehend wieder erreicht.
  • Besondere Relevanz für Handwerksbetriebe dürfte auch das geänderte Procedere beim Antragsverfahren sein: Nach Ziff. 9.2.1 muss „bei Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt.“ Mit Blick auf die engen finanziellen Spielräume ist es gut, dass damit das Risiko einer Förderung nach dem Windhundprinzip begrenzt wird. Allerdings dürfte diese Anforderung für die Betriebe bei den aktuellen Marktbedingungen in der Praxis durchaus herausfordernd sein.
  • Eine Beratungsförderung durch Energieeffizienz-Experten kann künftig nur noch vorhabenbezogen unabhängig erfolgen (Ziff. 5.5. letzter Satz mit Verweis auf Ziff. 9.3). Diese Vorgabe ist wenig hilfreich, wenn die Politik Leistungen aus einer Hand von Handwerksbetrieben erwartet.

Einschätzung ZVSHK: Fördersätze deutlich zu niedrig!

Nach Auffassung des ZVSHK sind die Fördersätze mit Blick auf die Kostenentwicklung insgesamt nach wie vor deutlich zu niedrig. Die Fördersystematik (Zuschuss- und Kreditförderung sowie verschiedene Bonus-Modelle) ist nach wie vor sehr verschachtelt und kompliziert. Für die Durchführung des Förderprogramms sind jetzt KfW und BAFA zuständig. Ob dies ein Hebel für ein einfacheres und effizienteres Antragsverfahren ist, erscheint mindestens fraglich. Insgesamt benötigt das Handwerk mehr Verlässlichkeit und Stabilität bei den Fördersystemen. Zu abrupte Wechsel bei Förderbudgets und auch die Ankündigung, dass die Fördersätze künftig erhöht werden, führen zu Verunsicherung bei Betrieben und Kunden und damit zu Attentismus statt Investitionsbereitschaft. Aus diesem Grund sollte die BEG-Förderkulisse für 2024 und die Folgejahre stabil festgelegt werden.