Betriebshaftpflicht auf dem Prüfstand

Die wichtigste Versicherung für das SHK-Handwerk ist und bleibt die Betriebshaftpflicht Versicherung. Diese Erfahrungen haben bestimmt schon eine ganze Reihe von Mitgliedsunternehmen machen dürfen. Dabei zeigt sich die wahre Qualität einer solchen Police.

Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass sich im SHK-Handwerk in den letzten Jahren vieles verändert hat. Hier ist zu beobachten, dass völlig neue Schadensfälle wie z. B. in den Bereichen Cyberkriminalität oder Beratungsleistungen bei KfW- und BAFA-Förderanträgen auftreten.

Die Grundsätze einer solchen Police sind immer dieselben: Berechtigte Ansprüche an den Versicherungsnehmer werden befriedigt, unberechtigte abgewehrt und zurückgewiesen. Eine Haftpflichtversicherung ist keine Vollkasko! Die Grundsätze klingen einfach und plausibel.

Es geht also um Drittschäden, also Schäden, die der Mitgliedbetrieb einem anderen zufügt. Das können Personen-, Sachschäden mit vielfältigen Unterschadenarten wie z.B. Bearbeitungsschäden, wie auch Vermögensschäden sein. Zur Vereinfachung hat man bereits im Jahre 1992 die sog. sonstigen Schäden eingeführt. Das sind alle diejenigen, die keine Personen- oder Vermögensschäden sind. 

Seit Ende 2020 ist die Fassung der speziellen Haftpflichtbedingungen für das SHK-Handwerk auf dem Markt. Pandemie bedingt, haben diese leider noch längst nicht jeden Mitgliedsbetrieb erreicht. Deshalb hier eine kurze Zusammenfassung, worauf geachtet werden sollte.

Betriebsbeschreibung

Eine umfassende Betriebsbeschreibung ist unerlässlich. Sollte diese lückenhaft sein, kann es im Extremfall sogar zum Versagen des Versicherungsschutzes führen. Sehr häufig findet man in Policen noch die Betriebsbeschreibung „Sanitär- und Heizungsinstallation“. Ein möglicher Handel oder gar die Herstellung von Teilen ist damit natürlich nicht erfasst.

Eine optimale Betriebsbeschreibung findet sich in den speziellen Haftpflichtbedingungen des SHK-Handwerks, die über das Partnerunternehmendes Fachverbandesangefordert werden kann.

Deckungssumme 

Das ist die Summe, die die Versicherungsgesellschaft zur Bezahlung eines Schadens maximal zur Verfügung stellt. Empfohlen wird für das SHK-Handwerk mindestens 5.000.000 Euro pauschal und dass mindestens drei-mal jährlich (drei-fach maximiert). Auch höhere Deckungssummen bis zu 20.000.000 Euro sind über unseren Partner zu realisieren.

Selbstbeteiligung

Zur Reduzierung der Prämie ist ein kleiner genereller Selbstbehalt zu empfehlen. Dieser beträgt mindestens 150,00 Euro je Schadensfall, bei z.B. 500 Euro sind bereits 10 % Prämie gespart. Im Falle eines sog. Serienschadens wird der Selbstbehalt nur einmal fällig. Als Serienschaden bezeichnet man einen solchen, wenn dieser auf derselben Ursache mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruht.

Nachhaftung

Der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung bezieht sich auf Schäden, die während der Vertragsdauer eintreten. Damit endet der Versicherungsschutz mit dem Vertragsende. Bei nahtloser Vertragsfortführung nach einem Versichererwechsel besteht das Problem nicht.

Folgendes Beispiel verdeutlicht, wo es zum Problem werden kann: Der SHK-Unternehmer gibt seinen Betrieb aus Altersgründen zum 31.12.2020 auf. Die Haftpflichtversicherung wird

zum selben Termin beendet. Am 20.02.2021 kommt es aufgrund eines Montagefehlers an einer im Jahr 2019 erstellten Versorgungsleitung zu einem Wasseraustritt mit einem größeren Folgeschaden.

Da in der Betriebshaftpflicht die sog. Schadenereignistheorie Anwendung findet, gilt als Zeitpunkt für den Schadeneintritt nicht die Herstellung der Leitung, sondern der echte Schadenseintritt, also der 20.02.2021. Zu dem Zeitpunkt bestand kein Versicherungsvertrag mehr. Sieht der Vertrag keine sog. Nachhaftungsklausel vor, so hat der SHK-Betrieb keinerlei Versicherungsschutz. Die Empfehlung der speziellen Haftpflichtbedingungen sehen 10 Jahre Nachhaftung vor.

Nachbesserungsbegleitschäden 

Eine der wichtigsten Bedingungserweiterungen für den SHK-Betrieb und nicht mit den sog. Mängelbeseitigungsnebenkosten zu verwechseln. Wichtigster Unterschied: Hier ist noch kein Schaden eingetreten und dennoch über die eingangs erwähnten sonstigen Schäden bis zur Deckungssumme mitversichert.

Prämienregulierung/Nachweisung

Diese findet zu Beginn des neuen Versicherungsjahres statt. Professionelle Haftpflichtversicherer verzichten darauf nicht. Hier wird über einen Fragebogen der aktuelle, für die Prämienfindung maßgebliche Wert (z.B. Lohnsumme, Umsatz) abgefragt. Viel wichtiger ist aber die Erfassung der Betriebsbeschreibung und die Nebenrisiken wie Arbeitsmaschinen. Auch endet mit der Abfrage die sog. Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Nebenrisiken oder Tätigkeiten, die bis zur Abfrage mitversichert gelten. Werden diese nun nicht gemeldet, endet der Versicherungsschutz dafür. Deshalb: Meldebogen bitte korrekt ausgefüllt zurücksenden.

Unser Partnerunternehmen berechnet kaufmännisches Personal bei der Prämienfindung gar nicht.

Noch ein Tipp: Wenn ihr Versicherer behauptet, dass seine Police alle Besonderheiten der speziellen Haftpflichtbedingungen für das SHK-Handwerk beinhaltet, lassen sie sich das von ihm unterschreiben.

Gerne vergleicht unser Partnerunternehmen für sie kostenfrei die Verbandsempfehlung mit ihrer bestehenden Police. Einen Beratungsgutschein finden sie hier https://www.shk-hessen.de/fileadmin/user_upload/rahmenvertraege/miass/Fax-Beratungsgutschein_Hessen.pdf.

Noch ein Hinweis auf die Möglichkeit bares Geld zu sparen, ist der Bürgschaftsrahmenvertrag den sie über unseren Fachverband nutzen können. Bei Interesse klicken sie hier: www.shk-hessen.de/fileadmin/user_upload/rahmenvertraege/miass/Gewaehrleistungsbuergschaften_Hessen.pdf