„Betriebsrentenstärkungsgesetz“ - Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen

Nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz haben Arbeitgeber die Obliegenheit, Mitarbeitern eine Betriebsrente (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) in Form einer Entgeltumwandlung anzubieten. Auf diese können Mitarbeiter zwar verzichten, Arbeitgeber sollten sich dies jedoch aus Beweisgründen schriftlich bestätigen lassen.

Wurde der Betriebsrentenvertrag nach dem 1.1.2019 abgeschlossen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zu gewähren, sofern der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltumwandlung Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung spart. Für Entgeltumwandlungen, die bis zum 31.12.2018 abgeschlossen worden sind („Altverträge“), wird der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss erst 2022 eingeführt. In Tarifverträgen kann von dieser Regelung abgewichen werden.