Weiter Probleme bei der KfW-Antragsstellung

Seit dem 27.02.2024 ist die Antragstellung zur Heizungsförderung in der BEG Einzelmaßnahmen für Einfamilienwohnhäuser bei der KfW möglich.

Erste Erfahrungen mit dem Online-Antragsverfahren haben gezeigt, dass mit der Zusage zum Antrag der Hinweis erfolgt, dass voraussichtlich erst ab September 2024 die Identifizierung des Antragstellers starten kann und die erforderlichen Nachweise zur umgesetzten Maßnahme eingereicht werden können. Entsprechend können - nach positiver Prüfung - anschließend erst Fördermittel ausgezahlt werden.

Dieser Umstand war nicht bekannt, da er erst im Zuge des konkreten Online-Antragsprozesses (also seit dem 27.02.2024) ersichtlich wird. Eine Vorab-Info der betroffenen Kreise durch die KfW erfolgte dazu nicht.

Die KfW hat sich auf Nachfrage wie folgt dazu geäußert:

  • Es wurde von der KfW bestätigt, dass erst ab voraussichtlich September 2024 die Einreichung der notwendigen Nachweise möglich sein wird. Ähnlich wie bei der Antragstellung (Gültigkeit der neuen Förderrichtlinie ab 01.01.2024, Möglichkeit zur Antragstellung bei der KfW erst ab 27.02.2024) ist der zeitliche Versatz zwischen Antragszusage und Einreichung der Nachweise darauf zurückzuführen, dass die KfW zunächst die technischen Voraussetzungen für die weitere Abwicklung der Anträge schaffen muss.
  • Die KfW schätzt dies als eine vorübergehende Einschränkung in der Anfangsphase des neuen Antragsverfahrens ein. Ab voraussichtlich September 2024 soll die Einreichung von Nachweisen und die Gewährung von Fördermitteln dann zeitnah zum positiv zugesagten Antrag erfolgen können.

Das Bekanntwerden dieses Umstands könnte Modernisierungswillige im ersten Halbjahr 2024 erneut zu einer abwartenden Haltung veranlassen und die Heizungsmodernisierung bremsen. Trotz Kritik seitens des SHK-Handwerks ist eine Änderung nicht zu erwarten, da ganz einfach die technischen Voraussetzungen für die vollständige Antragsabwicklung bei der KfW noch nicht gegeben sind.

Weiter hat die KFW zum Februar 2024 die Förderprogramme zum klimafreundlichen Neubau von Wohngebäuden wieder geöffnet.

Diese umfassen zum einen die

  • „Kredite 297 und 298 (ab 1,15 % p.a.) Klima­freundlicher Neubau – Wohngebäude. Haus und Wohnung energieeffizient und nachhaltig bauen“ sowie den
  • „Kredit 300 (ab 0,01 % p.a.) Wohneigentum für Familien. Für Familien mit Kindern, die klimafreundlich bauen“.

Hierbei werden der Neubau und Erstkauf selbstgenutzter und klimafreundlicher Wohngebäude und Eigentumswohnungen in Deutschland gefördert. Bedingung sind das Einhalten der technischen Mindest­anforderungen der Effizienz­haus-Stufe 40 (KFW Haus 40) und die Erfüllung der Anforderung an CO2-Emissionen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus“. Weiterhin darf das Gebäude nicht mit Öl, Gas oder Biomasse, wie Holzfeuerstätten beheizt werden. Damit werden erneuerbare Energieträger, wie die Biomasse „Holz“ den fossilen Energieträgern gleichgestellt. Das erst kürzlich rechtswirksam eingeführte Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie die Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sehen jedoch ausdrücklich die Förderung von Biomasseheizungen vor.

Hier ist die Politik gefordert, Missstände zu beseitigen und für einheitliche diskriminierungsfreie Fördertatbestände zu sorgen!!!

In der Verbändeallianz wurde ein einheitliches Vorgehen erörtert und ein entsprechendes Musterschreiben verfasst, um politische Mandatsträger zu erreichen und die Benachteiligung von Holzenergie in KFW-Förderprogrammen zu streichen.