Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz trifft mittelbar auch das SHK-Handwerk

Mit dem Lieferkettengesetzsorgfaltspflichtengesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von menschenrechtlichen und bestimmten umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise in den Lieferketten geregelt. Ab dem 01. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Betriebe mit über 1000 Beschäftigen. Diese Schwelle werden Betriebe des SHK-Handwerks in der Regel nicht erreichen. Somit gilt für sie das Gesetz nicht unmittelbar. Sie können allerdings mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens.

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