Pflichtinformation vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung - Wie erfolgt der Informationserfüllungsnachweis nach § 71 Absatz 11 GEG?

Zum 01. Januar 2024 tritt das novellierte Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Dort ist für fachkundige Personen (nach § 60b oder § 88 Absatz 1 GEG) eine Pflicht zur Beratung von Eigentümern eines bestehenden Gebäudes, einer Eigentumswohnung oder eines Neubaus in einer Baulücke vor dem Einbau einer neuen Heizung statuiert. Zu den fachkundigen Personen zählen insbesondere Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nr. 24 der Handwerksordnung (HwO) und Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nr. 2 der HwO.

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